Verwaltungsvorschrift Hundegesetz Schleswig-Holstein

7. Mai 2010

Die Verwaltungsvorschriften zum Gefahrhundegesetz Schleswig-Holstein (VV-GefHG) finden sich hier.

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Ein neues Hundegesetz für Niedersachsen?

7. Mai 2010

Nach einer längeren Funkstille scheint in Niedersachsen eine Änderung des Hundegesetzes (NHundG) in Planung zu sein. Nach Medienberichten scheinen folgende Punkte diskutiert zu werden:

  • Chippflicht
  • Nachweis von Kompetenz zum Halten und Führen eines Hundes bei der Anschaffung eines Hundes
  • Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Die sogenannte 20/40-Regelung (ähnlich wie im Hundegesetz NRW) wird nach den Berichten nicht mehr im Entwurf vorhanden sein, der sich in der Ressortabstimmung mit anderen Ministerien befinden soll. Der Entwurf der Gesetzesänderung soll vor der Sommerpause im Juni in den Landtag eingebracht werden.

Über zukünftige Änderungen werden Sie informiert. Hier findet sich ein Bericht über geplante Änderungen. In diesem Zeitungsartikel wird ebenfalls über die geplante Regelung und die Reaktion von Hundehaltern berichtet.

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Lockerung des Leinenzwangs in Hannover?

18. April 2010

Die Landeshauptstadt Hannover plant eine Änderung der Hundeverordnung, nach der der Leinenzwang im Stadtgebiet gelockert werden könnte. Hier finden Sie einen Zeitungsartikel über die geplante Änderung. Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Hundeverordnung Hannover. Die geänderte Fassung wurde noch nicht beschlossen, daher verbleibt es zunächst bei der bisherigen Rechtslage. Bis zur Änderung können Sie die geplanten Änderungen im Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt Hannover einsehen.

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Vorübergehendes Einführen gefährlicher Hunde nach Deutschland

13. April 2010

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 4.12.2004 (Aktenzeichen 1 L 912.09) entschieden, dass es sich nicht um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt eines gefährlichen Hundes in Deutschland handelt, wenn sich dieser Hund auf Dauer 2-3 Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufhält.

Kern der Auseinandersetzung war die Vorschrift des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO, wonach gefährliche Hunde vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden dürfen, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Die Klägerin hatte sich auf diese Vorschrift mit der Begründung berufen, dass ihr Hund jeweils nur für einige Tage nach Berlin verbracht werde und sie sich insgesamt pro Jahr weniger als sechs Monate in Berlin aufhalten. Außerhalb der Ferienzeit verbringen sie durchschnittlich 2-3 Tage die Woche bei ihrem Lebensgefährten in Berlin. Das Gericht führte aus, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach so auszulegen sei, dass sie sich auf einen zusammenhängenden Aufenthalt von weniger als vier Wochen beziehe. Gleichwohl gelte die Ausnahmevorschrift nur für ein vorübergehendes Verbringen eines gefährlichen Hundes ins Inland. Diesem Tatbestandsmerkmal komme eine eigenständige Bedeutung zu. Es handele sich nicht um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt, wenn der gefährliche Hund sich auf Dauer 2-3 Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufhält. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift, dass ein vorübergehendes Verbringen ins Inland auch dann nicht vorliegen soll, wenn ein Hund regelmäßig für kürzere Zeiten nach Deutschland verbracht wird, sich in die geplanten Aufenthalte insgesamt aber auf einen Zeitraum von deutlich mehr als vier Wochen pro Jahr summieren, sei nach dem Zweck des Gesetzes und der Verordnung geboten. Das generelle Einfuhrverbot in § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG beruhe darauf, dass die betroffenen Tiere nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen einem unbedingten Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass das Verbringen der Tiere in das Inland praktisch zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt sei. Ausnahmen von diesem Verbot sollen sich auf das beschränken, was auf Grund internationaler Verpflichtungen oder aus praktischen Gründen erforderlich ist. Gedacht sei nach der Gesetzesbegründung insbesondere an die Durchfuhr, einen Reiseverkehr oder an Hunde in Begleitung von Personen, die über diplomatischen Status verfügen. Die Ausnahmen dienten nicht einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Halter und der Allgemeinheit. Vielmehr seien Ausnahmen von einem generellen Einfuhrverbot lediglich vorgesehen, um eine Durchfuhr und kurzzeitige Besuchsaufenthalte zu ermöglichen und den Privilegien von Diplomaten Rechnung zu tragen. Das generelle Haltungsverbot für diese Hunderassen würde unterlaufen, wenn Bürger aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die sich in Berlin aufhalten, den gefährlichen Hund insgesamt für mehrere Monate pro Jahr und das auf unbestimmte Zeit nach Berlin verbringen könnten. Dies gelte unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit des Hundes.

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Erhöhte Hundesteuer für einen Dobermann

12. April 2010

Nach dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2007 (Aktenzeichen 9 S 72.06) ist die erhöhte Besteuerung für einen Dobermann rechtmäßig. Der Satzungsgeber dürfe die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden anknüpfen und dabei die Rasse Dobermann einbeziehen. Nach § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung zähle die Rasse Dobermann zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung zurückgreifen. Dies gelte auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für “klassische” Hunde gilt, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden.

Ob die einzelnen Hunderassen wie zum Beispiel die Rasse Dobermann in die Rasseliste der Hundesteuersatzung übernommen werden, richtet sich nach der Begründung des Gerichts nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Die höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lasse sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, das diesen Hunden – wie auch der Rasse Dobermann – wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertige, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Satzungsgeber mit der erhöhten Besteuerung den Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter Hunderassen verfolgen darf. Die Kommune könne mit der Hundesteuersatzung den Lenkungszweck verfolgen, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht oder sonstige in der Hundesteuersatzung aufgeführten Umstände ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen. Es handele sich insoweit um die Verfolgung eines zulässigen Nebenzwecks, der auch nicht den Regelungen des Ordnungsrechts der Hundehalterverordnung zuwiderläuft. Vielmehr ergänze der durch die erhöhte Hundesteuer verfolgte Lenkungszweck der Hundesteuersatzung die landesrechtlichen Bestimmungen über die Haltung und Führung von Hunden.

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Viele neue Hunde nach angekündigten Besuchen

11. April 2010

Nachdem in der Stadte Rehde eine Kontrolle der Hundehaltung angekündigt wurde (siehe hier) wurden 42 “neue” Hunde angemeldet (siehe diesen Bericht).

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Hundeblog

11. April 2010

Hier ein schöner Hundeblog von Charly, lesenswert mit Geschichten aus seinem Alltag.

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Vergleich der Hundesteuer in Niedersachsen

11. April 2010

Die Höhe der Sätze der Hundesteuer werden von jeweiligen Satzungsgeber in einer Hundesteuersatzung festgelegt. Daher variiert die Höhe der Hundesteuer von Ort zu Ort. In diesem Beitrag habe ich aufgrund der Angaben der jeweiligen Städte auf deren Internetseiten die Hundesteuersätze für den ersten Hund für die größten Städte in Niedersachsen einmal im Überblick zusammengefasst:

Stadt Hundesteuer 1. Hund in €
Hannover 120
Braunschweig 120
Osnabrück 96
Oldenburg 108
Göttingen 98,4
Wolfsburg 79,8
Hildesheim 86
Wilhelmshaven 90
Delmenhorst 84
Lüneburg 84
Celle 67,2
Garbsen 96
Hameln 78
Wolfenbüttel 76
Nordhorn 75,6
Cuxhaven 60
Emden 79,8
Lingen 46
Langenhagen 61,2
Peine 72
Melle 60
Stade 60
Neustadt a. Rübenberge 72
Goslar 108
Durchschnitt 82,42

Dies zweigt, dass in den unterschiedlichen Städten durchaus sehr unterschiedliche Hundesteuersätze festgelegt wurden. In weiteren Beiträgen werde ich Hundesteuersätze in anderen Bundesländern aufführen und Anmeldemöglichkeiten für die Hundesteuer verlinken.

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Informationen und Fragenkatalog zum Sachkundenachweis

9. April 2010

Die Stadt Köln informiert hier hinsichtlich der Rechtslage in NRW über den Sachkundenachweis und stellt einen Fragekatalog für den Sachkundenachweis als pdf-Datei bereit.

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Hundefreilaufgebiete Berlin

9. April 2010

Auf den Internetseiten der Senatsverwaltung Berlin findet sich hier eine Übersichtskarte mit den Hundeauslaufgebieten im Raum Berlin.

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