Hier ein schöner Hundeblog von Charly, lesenswert mit Geschichten aus seinem Alltag.
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Hundeblog
Sonntag, 11. April 2010Suche nach nicht angemeldeten Hunden
Dienstag, 6. April 2010Hier kann man einen Artikel nachlesen über die Suche nach nicht angemeldete Hunde in der Stadte Rehde. Dort werden in der kommenden Zeit alle Haushalte Besuch von einer Firma bekommen, die durch die Stadtverwaltung beauftragt wurde. Gesucht wird nach Haltern, die ihre Hunde nicht angemeldet haben und dementsprechend keine Hundesteuer zahlen.
Freilaufende Hunde – Leinenzwang für jeden Hundehalter?
Samstag, 3. April 2010Für viele Hundehalter und Spaziergänger sind freilaufende bzw. nicht angeleinte Hunde ein Ärgernis. Es stellt sich die Frage, ob es rechtliche Gründe für das Anleinen von Hunden gibt. Vielen Hundehalten ist nicht bewusst, dass das allgemeine Ortsrecht über die landesrechtlichen Regelungen hinaus vorschreibt, Hunde nicht unkontrolliert frei laufen zu lassen und einen allgemeinen Leinenzwang vorschreiben kann.
Auf der Grundlage der ordnungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (z.B. § 55 Nds.SOG) haben Städte und Gemeinden für ihr Gebiet in der Regel eigene Hundeverordnungen erlassen, in denen für jeden Hundehalter – unabhängig von der Rasse und einer etwaigen behördlich festgestellten Gefährlichkeit des Hundes – allgemeinverbindliche Regelungen aufgestellt worden sind. Dazu gehören Bestimmungen, die für jeden Hundehalter gelten und das „Freiumherlaufenlassen“ von Hunden verbieten.
So finden sich beispielhaft die folgenden Verpflichtungen in beispielhaften örtlichen Hundeverordnungen, die jeweils für das Stadtgebiet gelten:
„Hunde dürfen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie an allen anderen der Allgemeinheit zugänglichen Orten nicht unbeaufsichtigt umherlaufen. (…) In der Innenstadt und im Schloßgarten sind Hunde an der Leine zu führen. In der Innenstadt ist der Abstand zwischen der führenden Person und dem Hund so kurz wie möglich zu halten. (…) Kinderspielplätze und andere zum Spielen und Liegen geeignete Flächen in öffentlichen Anlagen dürfen mit Hunden nicht betreten werden.“
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sind als Ordnungswidrigkeit unter Strafe gestellt. Diese Verpflichtungen sind aus der „Verordnung der Stadt Oldenburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit“ übernommen worden. In anderen entsprechenden örtlichen Hundeverordnungen sind ähnliche Verpflichtungen zu finden.
So hat die Stadt Celle die folgende Verpflichtung in ihre „Verordnung über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit“ aufgenommen:
„Wer einen Hund hält hat sicherzustellen, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt umherläuft und nur von Personen geführt wird, die in der Lage sind, den Hund sicher zu beherrschen. Sicher beherrscht einen Hund, wer jederzeit auf ihn einwirken kann. Wer einen Hund führt hat dafür zu sorgen, dass der Hund nicht unbeaufsichtigt umherläuft. Der Hundeführer muss jederzeit auf den Hund einwirken können. Er hat eine Hundeleine mitzuführen. In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen innerhalb des Innenstadtringes – eingefasst durch die Straßen (…) dürfen Hunde nur angeleint mitgeführt werden. Auf Spiel- und Bolzplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.“
Der Vergleich dieser Regelungen zeigt, dass wesentliche Verpflichtung der Hundehalter und -führer ist, über den Hund eine jederzeitige Kontrolle ausüben zu können. Hierfür wurde die Verpflichtung festgeschrieben, dass Hunde generell nicht „unbeaufsichtigt umherlaufen“ dürfen. Diese für jeden Hundehalter geltende Regelung basiert auf der grundlegenden Verantwortlichkeit für Schäden, die durch den Hund verursacht werden (§§ 833 ff. BGB).
Um die Kontrolle über den Hund ausüben zu können, schreiben beide Hundeverordnungen vor, dass auf den Hund „eingewirkt“ werden kann. Dafür muss die Leine mitgeführt werden und der Hund muss angeleint werden, wenn es die Situation erfordert. Darüber hinaus schreiben die Verordnungen vor, dass an bestimmten Orten der Hund ausschließlich angeleint geführt werden darf. Über diese Ortsregelungen hinaus schreiben Landeshundegesetze und -verordnungen weitere allgemeine Verhaltensweisen für alle Hundehalter vor wie z.B. über die sog. Brut- und Setzzeit in der freien Natur.
Hundehalter sollten sich über die jeweils für die Gemeinde geltenden Regelungen informieren, die regelmäßig über die Internetseite der Stadtverwaltung gefunden werden können. Dasselbe gilt für die Hundeauslaufgebiete, für die ein allgemeiner Leinenzwang nicht gilt.
(Hier als pdf-Version)
Allgemeiner Leinenzwang – Gesetzliche Grundlagen am Beispiel von Niedersachsen
Freitag, 2. April 2010Leinenzwang
In vielen Städten und Gemeinden ist ein grundsätzlicher Leinenzwang angeordnet, der unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit des Hundes zu beachten ist. Über den Umfang, den Ursprung und die Konsequenzen der Nichtbeachtung des Leinenzwangs herrscht oftmals noch Unsicherheit.
Die Rechtsgrundlagen
In Niedersachsen kann ein Leinenzwang auf unterschiedlichen und nebeneinander anwendbaren Rechtsgrundlagen beruhen.
Die allgemeine Verordnung – Leinenzwang für alle Hunde
Im allgemeinen Polizeirecht findet sich eine Ermächtigungsgrundlage (§ 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Nds. SOG, Nds. GVBl. 2003, 414), um auf der Grundlage des ortsbezogenen Gemeinderechts eine allgemeingültige Verordnung zu erlassen, in der der grundsätzliche Leinenzwang für alle Hunde angeordnet werden kann.
„§ 55 Verordnungsermächtigung
(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Verordnungen ermächtigt:
1. die Gemeinden für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks,
2. die Landkreise für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als eine Gemeinde beteiligt ist,
3. die Polizeidirektionen für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,
4. das für Inneres zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Bezirk einer Polizeidirektion beteiligt ist.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erlassen die Verordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften. (…).“
Der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass für den Erlass einer solchen Verordnung eine sog. „abstrakte Gefahr“ notwendig ist. Hierunter ist nach § 2 Nr. 1 Nds. SOG eine „nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr darstellt“. Keine Voraussetzung ist damit eine bereits bestehende, konkrete oder gegenwärtige Gefahr. Notwendig wird damit für den Verordnungsgeber eine Prognose über die Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens, hier das Nicht-Anleinen eines Hundes in der Öffentlichkeit.
Diese Einschätzung ist Gegenstand von gerichtlichen Verfahren geworden, in denen unter anderem diese Prognoseeinschätzung angegriffen wurde.
Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.01.2005 (Az.: 11 KN 38/04) entschieden, dass ein bloßes subjektives Unsicherheitsgefühl der Bürger, das nicht der tatsächlichen Gefährdung entspricht, nicht ausreichend ist, um einen generellen Leinenzwang für die gesamte geschlossene Ortslage zu normieren.
Der angeordnete Leinenzwang – Leinenzwang für einen gefährlichen Hund
Anders als bei dem allgemeinen Leinenzwang, der auf Ortsrecht beruht und gegenüber allen Hunden gültig ist, kann der Leinenzwang (wie auch die Maulkorbpflicht) für einzelne Hunde besonders behördlich angeordnet werden.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung der zuständigen Behörde ist § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden:
„§ 13 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.
(2) Die Befugnis der nach § 55 NGefAG zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.“
§ 13 Abs. 2 NHundG zeigt, dass die bereits vorgestellte allgemeine Befugnis zum Erlass von ortsrechtlichen Verordnungen unberührt bleiben soll. § 13 Abs. 1 NHundG ermächtigt die zuständige Behörde, nach den Vorschriften des NGefAG (nunmehr Nds. SOG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr zu treffen, die von einem Hund ausgeht.
Auch ohne die ausdrückliche Nennung des Leinenzwangs ist es möglich, auf dieser Ermächtigungsgrundlage einen Leinenzwang anzuordnen. Notwendig hierfür ist die „eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“.
Der Gesetzgeber des NHundG wollte mit dieser Vorschrift nicht nur gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegenüber gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 Abs. 2 NHundG ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut spricht nur „von einem Hund ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit“. So hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 13.08.2009 (Az: 11 ME 287/09) entschieden, dass der Leinenzwang auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 11 Nds. SOG unabhängig davon angeordnet werden kann, ob ein Hund gefährlich im Sinne von § 3 NHundG ist. Für die Anordnung eines Leinenzwangs ist es nach der Begründung des Gerichts nicht erforderlich, dass ein Hund bereits durch das Beißen von Menschen oder Tieren oder sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden ist (unter Hinweis auf die Entscheidung des BayVGH vom 13.01.2005, Az: 24 ZB 04.664). Das NHundG ziele, wie sich aus den §§ 1,2 NHundG ergibt, umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen und Hunden entstehen können (unter Hinweis auf die Entscheidung des OVG Münster vom 14.02.2005, Az: 5 B 2488/04).
Daher ist es möglich, dass die zuständige Ordnungsbehörde auch gegenüber Haltern von bislang nicht als gefährlich angesehenen Hunden Verwaltungsakte erlässt.
Notwendig ist hierfür eine konkrete Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG („eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird“).
Hier hat es das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 13.08.2009 (Az: 11 ME 287/09) ausreichen lassen, dass ein Hund durch sein ungestümes Laufen auf ein fremdes Grundstück, ein Zurennen auf andere Hunde und das Verhalten, diese in „Auseinandersetzungen“ zu verwickeln, ohne dass der Halter dies stets und rechtzeitig unterbinden kann. Aufgrund der Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts kam das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Schluss, dass der betreffende Hund, wenn er unangeleint im Freien ausgeführt wird, nicht jederzeit auf akustische Befehle des Halters reagiert und damit von diesem nicht im vollen Umfang kontrolliert werden kann. Sollte der Hund weiter frei herumlaufen, bestünde die Gefahr, dass er auf andere Hunde zurennt und diese Schaden nehmen. Dies gelte besonders im Hinblick darauf, dass es sich um ein großes und schweres Tier handelt. Es sei bekannt, dass sich viele Menschen vor heranlaufenden Hunden gerade dann, wenn diese vergleichsweise groß und schwer sind, fürchten. Dem könne mit Hilfe des Leinenzwangs vorgebeugt werden.
Gesetzlicher Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit
Oftmals nicht bekannt ist der bereits aus dem niedersächsischen Gesetz selbst folgende Leinenzwang. So bestimmt § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112, geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616) in § 33:
„(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden, (…)“
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind
1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder
2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. (…) “
Mit Ausnahme der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 b) NWaldLG genannten Ausnahmen (z.B. Jagdhunde während der Jagdausübung) sind Hunde damit in der Brut- und Setzzeit „in der freien Landschaft“ grundsätzlich an der Leine zu führen. Auch außerhalb dieser Zeit ermächtigt § 33 Abs. 2 NWaldLG die zuständigen Behörden, mittels einer entsprechenden Verordnung (s.o.) einen Leinenzwang anzuordnen. Zu beachten sind hier insbesondere die normierten Tatbestände der Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind von dieser Verordnungsermächtigung nur Plätze „in der freien Landschaft“, nicht innerhalb der Ortslage. Für diese Orte kann der örtliche Satzungs- bzw. Verordnungsgeber wiederum einen allgemeinen Leinenzwang erlassen. Hier muss jeweils das jeweilige Ortsrecht des Hundehalters untersucht werden.
Es ist zu betonen, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 oder 2 NWaldLG nach § 42 Abs. 3 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit angesehen werden kann. § 42 Abs. 4 NWaldLG sieht im Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu 5.000 € vor.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Sowohl gegenüber dem allgemeinen sowie dem individuell angeordneten Leinenzwang sind Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben.
Hinsichtlich des allgemeinen durch eine Verordnung angeordneten Leinenzwangs ist die verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gem. § 7 Nds. VwGG möglich. Diese Normenkontrolle ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen.
Gegen den durch einen Verwaltungsakt angeordneten, individuellen Leinenzwang stehen ebenfalls Rechtsmittel zur Verfügung. Grundsätzlich kann der Verwaltungsakt nach §§ 70 Abs. 1 VwGO zunächst mittels eines Widerspruchs und sodann mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO überprüft werden.
Haftung des Hundehalters für schreckbedingten Sturz des Geschädigten
Mittwoch, 31. März 2010Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für zurechenbare Schäden, die aus der allgemeinen Gefahr der Tierhaltung resultieren. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17.1.2008 (AZ: 12 U 94/07) ausgeführt wird, dass es sich bei einem Hütehund eines Schäfers um ein Haustier handelt, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit bzw. dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Im vorliegenden Fall war der ausgewachsene Schäferhund auf die geschädigte Person zugelaufen und hatte sich dieser bis auf eine Entfernung von circa 3 m genähert. Sodann war die Geschädigte gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Für das Gericht hat sich durch den Sturz der Geschädigten die spezifische Tiergefahr eines Hütehundes verwirklicht. Das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von 3 m sei geeignet, einer Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die geschädigte Person das 78. Lebensjahr bereits vollendet habe der Zurechnungszusammenhang zwischen der realisierten Tiergefahr und dem Erschrecken sei nicht dadurch unterbrochen, dass der Hund das Hofgelände nicht verlassen habe und der Halter auf dem Gelände zu sehen gewesen ist. Dass ein älterer Mensch, nachdem er einen Schreck erlitten hat, bei dem Versuch sein Fahrrad anzuhalten, stürzt war für das Gericht nicht unwahrscheinlich. § 833 BGB bezwecke einen umfassenden Schutz vor den Auswirkungen der Tiergefahr.
Verbot von Kampfhunden in WEG-Anlage
Mittwoch, 31. März 2010Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.6.2003 (AZ: 24 W 38/03) in der Hausordnung festlegen, dass Kampfhunde und Kampfhundmischlinge in der Anlage verboten sind.
Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss über das partielle Verbot der Hundehaltung bestimmter Rassen beschließen kann. Hierunter soll auch die Beschlusskompetenz fallen, die Haltung einzelner Hunderassen und Kreuzungen einzelner Rassen zu verbieten, da durch diese Regelung eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindert werden soll. Ein partielles Verbot bestimmter Hunderassen oder Kreuzungen dieser Hunderassen entspricht nach der Begründung des Gerichts ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der Beschluss zum Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundemischlingen sei ausreichend bestimmt. Beide Begriffe seien der Auslegung zugänglich. Welche Rassen hierunter fallen sollen, bestimme sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Es sei nicht entscheidend, ob sich dieser Begriff wissenschaftlich definieren lässt und ob der Begriff Kampfhund selbst in den Hundeverordnungen der Länder verwendet wird. Der Begriff des Kampfhundes soll sich nach dem Verständnis der Wohnungseigentümer der Wohnanlage richten, da sich der Beschluss an diese richtet. Nach allgemeinem Verständnis gehörten hierzu die Hunderassen, die sich bereits aufgrund ihrer körperlichen Merkmale durch eine hohe Kampf- und Beißkraft auszeichnen und die im Vergleich zu anderen Hunderassen überproportional häufig auf Angriffslust gezüchtet oder trainiert werden. Das Gericht greift zur Auslegung auch auf die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin zurück.
Nicht zu den Kampfhunden sollen nach allgemeinem Sprachgebrauch trotz ihrer vergleichbaren Kampfkraft die traditionellen Gebrauchshunderassen wie Rottweiler, Dobermann, Riesenschnauzer, Deutscher Boxer und Deutscher Schäferhund zählen.
Unter dem Begriff der Kampfhundemischlinge seien Kreuzungen der verschiedenen Kampfhunderassen untereinander oder die Kreuzung eines Kampfhundes mit einem anderen Hund zu verstehen. Der Bestimmtheit des gefassten Beschlusses stehe nicht entgegen, dass die Einstufung eines Mischlings zu einer bestimmten Hunderasse wissenschaftlich nicht möglich ist, wenn die Elterntiere unbekannt sind. Könne die Herkunft eines Hundes nicht bestimmt werden, falls dieser folglich nicht unter das beschlossene Haltungsverbot. Die Bestimmtheit des Beschlusses selbst bliebe hiervon unberührt.
Nach der Begründung des Gerichts ist das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, nicht willkürlich, da der sachliche Grund bereits aus der potentiellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen für die übrigen Wohnungseigentümer bei typisierender Betrachtung folgt.
Allgemeiner Leinenzwang in der Brut- und Stetzzeit – aus aktuellem Anlass
Dienstag, 30. März 2010In der sog. Brut- und Setzzeit, in der die Tiere in der Natur besonders geschützt werden müssen, wird in zahlreichen Landesgesetzen eine allgemeine Leinenpflicht angeordnet. So bestimmt § 33 des Nds. Gesetzs über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG), dass Hunde insbesondere in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft an der Leine zu führen sind. Dieser Leinenzwang gilt unsbeschadet der Hunderasse und soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere aufschrecken und diese sodann ihre Jungtiere zurücklassen.
LHundG NRW – Verwaltungsvorschriften
Montag, 29. März 2010Auf der Internetseite des Umweltministeriums NRW finden sich hier die Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW mit Auslegungshinweisen zum Hundegesetz NRW.
Bellende Behördenmitarbeiter – Auf der Suche nach Hundesteuersündern
Sonntag, 28. März 2010Hier findet sich ein sehr lesenswerter Artikel über Behördenmitarbeiter, die auf der Suche nach “Hundesteuersündern” selbst bellen.
Hundehalterverordnung Brandenburg – Fragen und Antworten
Sonntag, 28. März 2010Auf den Internetseiten des Landes Brandenburg finden sich hier informative “Fragen und Antworten” zu der Hundehalterverordnung in Brandenburg.