Archiv für die Kategorie „Berlin“

Vorübergehendes Einführen gefährlicher Hunde nach Deutschland

Dienstag, 13. April 2010

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 4.12.2004 (Aktenzeichen 1 L 912.09) entschieden, dass es sich nicht um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt eines gefährlichen Hundes in Deutschland handelt, wenn sich dieser Hund auf Dauer 2-3 Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufhält.

Kern der Auseinandersetzung war die Vorschrift des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO, wonach gefährliche Hunde vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden dürfen, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Die Klägerin hatte sich auf diese Vorschrift mit der Begründung berufen, dass ihr Hund jeweils nur für einige Tage nach Berlin verbracht werde und sie sich insgesamt pro Jahr weniger als sechs Monate in Berlin aufhalten. Außerhalb der Ferienzeit verbringen sie durchschnittlich 2-3 Tage die Woche bei ihrem Lebensgefährten in Berlin. Das Gericht führte aus, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach so auszulegen sei, dass sie sich auf einen zusammenhängenden Aufenthalt von weniger als vier Wochen beziehe. Gleichwohl gelte die Ausnahmevorschrift nur für ein vorübergehendes Verbringen eines gefährlichen Hundes ins Inland. Diesem Tatbestandsmerkmal komme eine eigenständige Bedeutung zu. Es handele sich nicht um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt, wenn der gefährliche Hund sich auf Dauer 2-3 Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufhält. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift, dass ein vorübergehendes Verbringen ins Inland auch dann nicht vorliegen soll, wenn ein Hund regelmäßig für kürzere Zeiten nach Deutschland verbracht wird, sich in die geplanten Aufenthalte insgesamt aber auf einen Zeitraum von deutlich mehr als vier Wochen pro Jahr summieren, sei nach dem Zweck des Gesetzes und der Verordnung geboten. Das generelle Einfuhrverbot in § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG beruhe darauf, dass die betroffenen Tiere nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen einem unbedingten Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass das Verbringen der Tiere in das Inland praktisch zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt sei. Ausnahmen von diesem Verbot sollen sich auf das beschränken, was auf Grund internationaler Verpflichtungen oder aus praktischen Gründen erforderlich ist. Gedacht sei nach der Gesetzesbegründung insbesondere an die Durchfuhr, einen Reiseverkehr oder an Hunde in Begleitung von Personen, die über diplomatischen Status verfügen. Die Ausnahmen dienten nicht einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Halter und der Allgemeinheit. Vielmehr seien Ausnahmen von einem generellen Einfuhrverbot lediglich vorgesehen, um eine Durchfuhr und kurzzeitige Besuchsaufenthalte zu ermöglichen und den Privilegien von Diplomaten Rechnung zu tragen. Das generelle Haltungsverbot für diese Hunderassen würde unterlaufen, wenn Bürger aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die sich in Berlin aufhalten, den gefährlichen Hund insgesamt für mehrere Monate pro Jahr und das auf unbestimmte Zeit nach Berlin verbringen könnten. Dies gelte unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit des Hundes.

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Hundefreilaufgebiete Berlin

Freitag, 9. April 2010

Auf den Internetseiten der Senatsverwaltung Berlin findet sich hier eine Übersichtskarte mit den Hundeauslaufgebieten im Raum Berlin.

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Rasseliste in Berlin

Freitag, 9. April 2010

Im Berliner Hundegesetz vom 29. September 2004 werden in § 4 Abs. 1 HundeG zunächst Hunde als gefährlich im Sinne des Gesetzes definiert, die ein auffälliges und übermäßig aggressives Verhalten gezeigt haben. § 4 Abs. 2 HundeG definiert die folgenden Hunderassen als gefährlich:

  1. Pit-Bull,
  2. American Staffordshire Terrier,
  3. Bullterrier,
  4. Tosa Inu,
  5. Bullmastiff,
  6. Dogo Argentino,
  7. Fila Brasileiro,
  8. Mastin Espanol,
  9. Mastino Napoletano,
  10. Mastiff.

Eine Widerlegung der Gefährlichkeit der einzelnen Tiere ist im Berliner HundeG nicht vorgesehen. Hier sind die Auswirkungen der Gefährlchkeit eines Hundes einerseits sowie eines Wesenstestes andererseits pro Bundesland erläutert.

Hier noch eine Berichterstattung über Bestrebungen, die Rasseliste in Berlin aufheben zu lassen.

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Verbot von Kampfhunden in WEG-Anlage

Mittwoch, 31. März 2010

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nach dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 23.6.2003 (AZ: 24 W 38/03) in der Hausordnung festlegen, dass Kampfhunde und Kampfhundmischlinge in der Anlage verboten sind.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass die Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss über das partielle Verbot der Hundehaltung bestimmter Rassen beschließen kann. Hierunter soll auch die Beschlusskompetenz fallen, die Haltung einzelner Hunderassen und Kreuzungen einzelner Rassen zu verbieten, da durch diese Regelung eine unzulässige Belästigung anderer Wohnungseigentümer verhindert werden soll. Ein partielles Verbot bestimmter Hunderassen oder Kreuzungen dieser Hunderassen entspricht nach der Begründung des Gerichts ordnungsgemäßer Verwaltung.

Der Beschluss zum Verbot der Haltung von Kampfhunden und Kampfhundemischlingen sei ausreichend bestimmt. Beide Begriffe seien der Auslegung zugänglich. Welche Rassen hierunter fallen sollen, bestimme sich nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Es sei nicht entscheidend, ob sich dieser Begriff wissenschaftlich definieren lässt und ob der Begriff Kampfhund selbst in den Hundeverordnungen der Länder verwendet wird. Der Begriff des Kampfhundes soll sich nach dem Verständnis der Wohnungseigentümer der Wohnanlage richten, da sich der Beschluss an diese richtet. Nach allgemeinem Verständnis gehörten hierzu die Hunderassen, die sich bereits aufgrund ihrer körperlichen Merkmale durch eine hohe Kampf- und Beißkraft auszeichnen und die im Vergleich zu anderen Hunderassen überproportional häufig auf Angriffslust gezüchtet oder trainiert werden. Das Gericht greift zur Auslegung auch auf die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin zurück.

Nicht zu den Kampfhunden sollen nach allgemeinem Sprachgebrauch trotz ihrer vergleichbaren Kampfkraft die traditionellen Gebrauchshunderassen wie Rottweiler, Dobermann, Riesenschnauzer, Deutscher Boxer und Deutscher Schäferhund zählen.

Unter dem Begriff der Kampfhundemischlinge seien Kreuzungen der verschiedenen Kampfhunderassen untereinander oder die Kreuzung eines Kampfhundes mit einem anderen Hund zu verstehen. Der Bestimmtheit des gefassten Beschlusses stehe nicht entgegen, dass die Einstufung eines Mischlings zu einer bestimmten Hunderasse wissenschaftlich nicht möglich ist, wenn die Elterntiere unbekannt sind. Könne die Herkunft eines Hundes nicht bestimmt werden, falls dieser folglich nicht unter das beschlossene Haltungsverbot. Die Bestimmtheit des Beschlusses selbst bliebe hiervon unberührt.

Nach der Begründung des Gerichts ist das Haltungsverbot bestimmter Hunderassen, die allgemein als besonders gefährlich eingeschätzt werden, nicht willkürlich, da der sachliche Grund bereits aus der potentiellen Gefährlichkeit dieser Hunderassen für die übrigen Wohnungseigentümer bei typisierender Betrachtung folgt.

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Rasseliste in Berlin – Zeitungsartikel

Montag, 22. März 2010

Hier findet sich ein lesenswerter Artikel über eine aktuelle Diskussion über die Rasseliste in Berlin und die Ergebnisse einer Statistik über Beißvorfälle.

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