Archiv für die Kategorie „Brandenburg“

Erhöhte Hundesteuer für einen Dobermann

Montag, 12. April 2010

Nach dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2007 (Aktenzeichen 9 S 72.06) ist die erhöhte Besteuerung für einen Dobermann rechtmäßig. Der Satzungsgeber dürfe die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden anknüpfen und dabei die Rasse Dobermann einbeziehen. Nach § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung zähle die Rasse Dobermann zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung zurückgreifen. Dies gelte auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für “klassische” Hunde gilt, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden.

Ob die einzelnen Hunderassen wie zum Beispiel die Rasse Dobermann in die Rasseliste der Hundesteuersatzung übernommen werden, richtet sich nach der Begründung des Gerichts nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Die höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lasse sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, das diesen Hunden – wie auch der Rasse Dobermann – wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertige, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Satzungsgeber mit der erhöhten Besteuerung den Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter Hunderassen verfolgen darf. Die Kommune könne mit der Hundesteuersatzung den Lenkungszweck verfolgen, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht oder sonstige in der Hundesteuersatzung aufgeführten Umstände ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen. Es handele sich insoweit um die Verfolgung eines zulässigen Nebenzwecks, der auch nicht den Regelungen des Ordnungsrechts der Hundehalterverordnung zuwiderläuft. Vielmehr ergänze der durch die erhöhte Hundesteuer verfolgte Lenkungszweck der Hundesteuersatzung die landesrechtlichen Bestimmungen über die Haltung und Führung von Hunden.

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Kreuzung eines Kampfhundes mit einem anderen Hund

Mittwoch, 7. April 2010

Im Zusammenhang mit der erhöhten Besteuerung von so genannten Kampfhunden hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 05.12.2008 (Aktenzeichen  6 K 2295/08) über eine Hundesteuersatzung entschieden, in der neben Kampfhunden auch Kampfhundemischlinge einer erhöhten Besteuerung unterworfen wurden. Auslegungsbedürftig war der Begriff des Kampfhundemischlings. Das Gericht versteht hierunter Hunde, solange bei ihnen maßgebliche Merkmale des Rassestandards beziehungsweise des Erscheinungsbildes der aufgelisteten Kampfhunderassen signifikant in Erscheinung treten. Dass die Zuordnung einer Kreuzung in Randbereichen, insbesondere bei denen den reinrassigen Hunden entfernteren Kreuzungen zunehmend und schärfer wird, liege auf der Hand, nehme der Regelung aber nicht ihre hinreichende Bestimmtheit. Die entsprechende Satzungsbestimmung knüpfe an erkennbare phänotypische Merkmale an, die den Rückschluss auf die ausreichende Beteiligung einer Rasse zulassen. Ob dieser Rückschluss im Einzelfall gelinge, sei keine Frage der Bestimmtheit der Norm, sondern deren Anwendung im Einzelfall. Im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz dürfe aber von einer Kreuzung nur dann gesprochen werden, wenn sich phänotypische Merkmale einer der aufgelisteten Rassehunde auch bei dem Mischlingen wieder finden, wobei sich bestimmte, wer die Rasse besonders charakterisierende Merkmale bei dem betreffenden Hund in einer markanten und signifikanten Weise zeigen müssen.

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Haftung des Hundehalters für schreckbedingten Sturz des Geschädigten

Mittwoch, 31. März 2010

Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für zurechenbare Schäden, die aus der allgemeinen Gefahr der Tierhaltung resultieren. Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17.1.2008 (AZ: 12 U 94/07) ausgeführt wird, dass es sich bei einem Hütehund eines Schäfers um ein Haustier handelt, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit bzw. dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Im vorliegenden Fall war der ausgewachsene Schäferhund auf die geschädigte Person zugelaufen und hatte sich dieser bis auf eine Entfernung von circa 3 m genähert. Sodann war die Geschädigte gestürzt und hatte sich Verletzungen zugezogen. Für das Gericht hat sich durch den Sturz der Geschädigten die spezifische Tiergefahr eines Hütehundes verwirklicht. Das unkontrollierte Annähern eines ausgewachsenen Schäferhundes bis auf einen Abstand von 3 m sei geeignet, einer Schreckreaktion bei einem Radfahrer hervorzurufen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die geschädigte Person das 78. Lebensjahr bereits vollendet habe der Zurechnungszusammenhang zwischen der realisierten Tiergefahr und dem Erschrecken sei nicht dadurch unterbrochen, dass der Hund das Hofgelände nicht verlassen habe und der Halter auf dem Gelände zu sehen gewesen ist. Dass ein älterer Mensch, nachdem er einen Schreck erlitten hat, bei dem Versuch sein Fahrrad anzuhalten, stürzt war für das Gericht nicht unwahrscheinlich. § 833 BGB bezwecke einen umfassenden Schutz vor den Auswirkungen der Tiergefahr.

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Hundehalterverordnung Brandenburg – Fragen und Antworten

Sonntag, 28. März 2010

Auf den Internetseiten des Landes Brandenburg finden sich hier informative “Fragen und Antworten” zu der Hundehalterverordnung in Brandenburg.

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Hundegebell in der Nacht – Nachbarrecht

Montag, 8. Februar 2010

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 11.01.2007 (Az: 5 U 152/05) entschieden, dass einen Hundehalter aufgegeben werden kann, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund wochentags und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum des Klägers an seinem Grundstück, seinen Besitz und seine Gesundheit beeinträchtigen.

Als Anspruchsgrundlage zog das Gericht §§ 1004 i.V.m. § 906 BGB heran. Nach dem unstreitigen Sachverhalt sei davon auszugehen, dass von dem Grundstück des Beklagten in der Vergangenheit in Folge des von ihm dort gehaltenen Hundes Belästigungen ausgegangen sind, die den Kläger in der Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt haben und die dieser nicht hinnehmen muss, da die Wesentlichkeitsgrenze des § 906 BGB überschritten wurde.

Das Gericht führte aus, dass es sich bei Hundegebell grundsätzlich um Geräusche handelt, die störend sein können und damit um Emissionen um Sinne von § 906 Abs. 1 BGB. Insbesondere für die nächtlichen „Bellattacken“ sei von einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung auszugehen. Es gehe um die allgemein geschützte Nachtruhe, d.h. um Zeiten, zu denen werktägliche Hintergrundgeräusche, die normalerweise in einem Mischgebiet vorhanden sind, fehlen, so dass schon deswegen die Wirkung einer Lärmquelle erhöht sei. Geräusche, die die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen (wie Hundegebell) seien als störende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB auch dann anzusehen, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar seien. Diese Geräusche beeinträchtigten schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen, gehöre auch Hundegebell.

Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Mischgebiet handelt, denn in Mischgebieten sei ebenfalls die Nachtruhe einzuhalten. Dem Beklagten sei es zuzumuten, den Hund in den nächtlichen Ruhezeiten z.B. durch eine Unterbringung im Haus so zu halten, dass sein Gebell den Kläger nicht stört. Dies gelte allerdings nicht für die Mittagsruhe, da nach den Feststellungen des Landgerichts in dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräuschen das Hundegebell nicht sonderlich auffalle.

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Leinen- und Maulkorbzwang für ehemaligen Diensthund

Montag, 8. Februar 2010

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in seinem Beschluss vom 05.09.2007 (Az: 3 L 370/07) entschieden, dass ein nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 13 HundehV als gefährlich geltender Hund der Rasse Rottweiler nicht deshalb als ungefährlich gilt, weil er vormals als Polizei-Diensthund eingesetzt worden ist. Die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 1 HundehV gelte nicht für ehemalige Diensthunde.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass ein ehemaliger Diensthund, der nunmehr privat im häuslichen Bereich gehalten wird, nicht mehr als Diensthund im Sinne des § 15 HundehV anzusehen ist. Diese Ausnahmevorschrift knüpfe an die Zweckbestimmung des Hundes und seine Verwendung im öffentlichen Dienst an, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von vornherein ausschließt. Hiervon sei bei einer nur privaten Haltung und Verwendung des Hundes nicht auszugehen.

Weiter führte das Gericht aus, dass die Bescheinigung des Polizeipräsidenten über die bestandene Polizeihundeprüfung die Negativbescheinigung des § 8 Abs. 3 Satz 3 HundehV nicht ersetzen könne.

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Erhöhter Hundesteuersatz für unter einem Jahr alten Mastiff

Montag, 8. Februar 2010

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat in seinem Urteil vom 11.07.2007 (Az: 4 K 105/03) für rechtmäßig angesehen, dass für einen Hund der Rasse Mastiff eine erhöhte Hundesteuer erhoben wird. Hintergrund der Klage war, dass nach den Bestimmungen der Hundesteuersatzung eine erhöhte Besteuerung nicht erfolgen soll, wenn für den Hund ein sog. „Negativzeugnis“ nach § 8 Abs. 3 der HundehV vorliegt. Dieses Negativzeugnis kann allerdings nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV nur für Hunde erteilt werden, die älter sind als ein Jahr.

Nach der Begründung des Gerichts bedeute dies jedoch insgesamt nicht, dass bei Hunden, die noch nicht das erste Lebensjahr vollendet haben, nicht von einer erhöhten Gefährlichkeit auszugehen wäre. Hintergrund des § 8 Abs. 3 HundehV sei vielmehr, dass erst nach Eintritt der Geschlechtsreife bei den genannten Hunden zuverlässig beurteilt werden könnte, ob der Hund eine erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Der Stadt sei zuzustimmen, dass gerade junge Hunde noch keine hinreichende Ausprägung, Erziehung und Sozialisation erfahren haben, weshalb bei jungen Hunden noch nicht von einer grundsätzlichen Ungefährlichkeit ausgegangen werden könne. Der erhöhte Steuersatz sei daher gerechtfertigt.

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Hundebiss durch einen Rottweiler

Montag, 8. Februar 2010

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in seinem Beschluss vom 05.09.2007 (Az: 3 L 370/07) die Anforderungen an die Gefährlichkeit eines Hundes durch einen Biss eines Menschen definiert. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV gilt ein Hund als gefährlich, wenn er einen Menschen durch Biss geschädigt hat, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein.

Im vorliegenden Fall hatte der Hund einer Geschädigten in den Unterarm gebissen, so dass diese eine Schwellung und einen Druckschmerz erlitt und in ihrer Bewegungsfreiheit deutlich und schmerzhaft eingeschränkt war. Das Gericht führte aus, dass ein Hundebiss auch dann vorliegt, wenn der Geschädigten keine offene Wunde zugefügt wurde. Eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Biss“ dahingehend, dass die Zähne des Hundes die Haut des Opfers durchdringen müssen, sei nicht geboten. Ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen reiche aus.

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