Archiv für die Kategorie „Niedersachsen“

Ein neues Hundegesetz für Niedersachsen?

Freitag, 7. Mai 2010

Nach einer längeren Funkstille scheint in Niedersachsen eine Änderung des Hundegesetzes (NHundG) in Planung zu sein. Nach Medienberichten scheinen folgende Punkte diskutiert zu werden:

  • Chippflicht
  • Nachweis von Kompetenz zum Halten und Führen eines Hundes bei der Anschaffung eines Hundes
  • Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Die sogenannte 20/40-Regelung (ähnlich wie im Hundegesetz NRW) wird nach den Berichten nicht mehr im Entwurf vorhanden sein, der sich in der Ressortabstimmung mit anderen Ministerien befinden soll. Der Entwurf der Gesetzesänderung soll vor der Sommerpause im Juni in den Landtag eingebracht werden.

Über zukünftige Änderungen werden Sie informiert. Hier findet sich ein Bericht über geplante Änderungen. In diesem Zeitungsartikel wird ebenfalls über die geplante Regelung und die Reaktion von Hundehaltern berichtet.

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Lockerung des Leinenzwangs in Hannover?

Sonntag, 18. April 2010

Die Landeshauptstadt Hannover plant eine Änderung der Hundeverordnung, nach der der Leinenzwang im Stadtgebiet gelockert werden könnte. Hier finden Sie einen Zeitungsartikel über die geplante Änderung. Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Hundeverordnung Hannover. Die geänderte Fassung wurde noch nicht beschlossen, daher verbleibt es zunächst bei der bisherigen Rechtslage. Bis zur Änderung können Sie die geplanten Änderungen im Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt Hannover einsehen.

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Vergleich der Hundesteuer in Niedersachsen

Sonntag, 11. April 2010

Die Höhe der Sätze der Hundesteuer werden von jeweiligen Satzungsgeber in einer Hundesteuersatzung festgelegt. Daher variiert die Höhe der Hundesteuer von Ort zu Ort. In diesem Beitrag habe ich aufgrund der Angaben der jeweiligen Städte auf deren Internetseiten die Hundesteuersätze für den ersten Hund für die größten Städte in Niedersachsen einmal im Überblick zusammengefasst:

Stadt Hundesteuer 1. Hund in €
Hannover 120
Braunschweig 120
Osnabrück 96
Oldenburg 108
Göttingen 98,4
Wolfsburg 79,8
Hildesheim 86
Wilhelmshaven 90
Delmenhorst 84
Lüneburg 84
Celle 67,2
Garbsen 96
Hameln 78
Wolfenbüttel 76
Nordhorn 75,6
Cuxhaven 60
Emden 79,8
Lingen 46
Langenhagen 61,2
Peine 72
Melle 60
Stade 60
Neustadt a. Rübenberge 72
Goslar 108
Durchschnitt 82,42

Dies zweigt, dass in den unterschiedlichen Städten durchaus sehr unterschiedliche Hundesteuersätze festgelegt wurden. In weiteren Beiträgen werde ich Hundesteuersätze in anderen Bundesländern aufführen und Anmeldemöglichkeiten für die Hundesteuer verlinken.

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Hundefreilaufflächen in Hannover

Sonntag, 4. April 2010

Auf den Internetseiten der Stadt Hannover findet sich hier eine Beschreibung der Hundefreilaufflächen, auf denen Hunde ohne Leine frei laufen dürfen.

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Allgemeiner Leinenzwang – Gesetzliche Grundlagen am Beispiel von Niedersachsen

Freitag, 2. April 2010

Leinenzwang

In vielen Städten und Gemeinden ist ein grundsätzlicher Leinenzwang angeordnet, der unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit des Hundes zu beachten ist. Über den Umfang, den Ursprung und die Konsequenzen der Nichtbeachtung des Leinenzwangs herrscht oftmals noch Unsicherheit.

Die Rechtsgrundlagen

In Niedersachsen kann ein Leinenzwang auf unterschiedlichen und nebeneinander anwendbaren Rechtsgrundlagen beruhen.

Die allgemeine Verordnung  – Leinenzwang für alle Hunde

Im allgemeinen Polizeirecht findet sich eine Ermächtigungsgrundlage (§ 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Nds. SOG, Nds. GVBl. 2003, 414), um auf der Grundlage des ortsbezogenen Gemeinderechts eine allgemeingültige Verordnung zu erlassen, in der der grundsätzliche Leinenzwang für alle Hunde angeordnet werden kann.

„§ 55 Verordnungsermächtigung

(1) Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Verordnungen ermächtigt:

1. die Gemeinden für ihren Bezirk oder für Teile ihres Bezirks,

2. die Landkreise für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als eine Gemeinde beteiligt ist,

3. die Polizeidirektionen für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirks, an denen mehr als ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt beteiligt ist,

4. das für Inneres zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die Fachministerien für das Land oder für Teile des Landes, an denen mehr als ein Bezirk einer Polizeidirektion beteiligt ist.

(2) Die Gemeinden und Landkreise erlassen die Verordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften. (…).“

Der Wortlaut der Vorschrift zeigt, dass für den Erlass einer solchen Verordnung eine sog. „abstrakte Gefahr“ notwendig ist. Hierunter ist nach § 2 Nr. 1 Nds. SOG eine „nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr darstellt“. Keine Voraussetzung ist damit eine bereits bestehende, konkrete oder gegenwärtige Gefahr. Notwendig wird damit für den Verordnungsgeber eine Prognose über die Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens, hier das Nicht-Anleinen eines Hundes in der Öffentlichkeit.

Diese Einschätzung ist Gegenstand von gerichtlichen Verfahren geworden, in denen unter anderem diese Prognoseeinschätzung angegriffen wurde.

Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.01.2005 (Az.: 11 KN 38/04) entschieden, dass ein bloßes subjektives Unsicherheitsgefühl der Bürger, das nicht der tatsächlichen Gefährdung entspricht, nicht ausreichend ist, um einen generellen Leinenzwang für die gesamte geschlossene Ortslage zu normieren.

Der angeordnete Leinenzwang – Leinenzwang für einen gefährlichen Hund

Anders als bei dem allgemeinen Leinenzwang, der auf Ortsrecht beruht und gegenüber allen Hunden gültig ist, kann der Leinenzwang (wie auch die Maulkorbpflicht) für einzelne Hunde besonders behördlich angeordnet werden.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für eine derartige Anordnung der zuständigen Behörde ist § 13 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden:

„§ 13 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Die Behörde kann unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

(2) Die Befugnis der nach § 55 NGefAG zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.“

§ 13 Abs. 2 NHundG zeigt, dass die bereits vorgestellte allgemeine Befugnis zum Erlass von ortsrechtlichen Verordnungen unberührt bleiben soll. § 13 Abs. 1 NHundG ermächtigt die zuständige Behörde, nach den Vorschriften des NGefAG (nunmehr Nds. SOG) die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr zu treffen, die von einem Hund ausgeht.

Auch ohne die ausdrückliche Nennung des Leinenzwangs ist es möglich, auf dieser Ermächtigungsgrundlage einen Leinenzwang anzuordnen. Notwendig hierfür ist die „eine von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit“.

Der Gesetzgeber des NHundG wollte mit dieser Vorschrift nicht nur gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen gegenüber gefährlichen Hunden im Sinne von § 3 Abs. 2 NHundG ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut spricht nur „von einem Hund ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit“. So hat das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 13.08.2009 (Az: 11 ME 287/09) entschieden, dass der Leinenzwang auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 NHundG i.V.m. § 11 Nds. SOG unabhängig davon angeordnet werden kann, ob ein Hund gefährlich im Sinne von § 3 NHundG ist. Für die Anordnung eines Leinenzwangs ist es nach der Begründung des Gerichts nicht erforderlich, dass ein Hund bereits durch das Beißen von Menschen oder Tieren oder sonstiges aggressives Verhalten auffällig geworden ist (unter Hinweis auf die Entscheidung des BayVGH vom 13.01.2005, Az: 24 ZB 04.664). Das NHundG ziele, wie sich aus den §§ 1,2 NHundG ergibt, umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen und Hunden entstehen können (unter Hinweis auf die Entscheidung  des OVG Münster vom 14.02.2005, Az: 5 B 2488/04).

Daher ist es möglich, dass die zuständige Ordnungsbehörde auch gegenüber Haltern von bislang nicht als gefährlich angesehenen Hunden Verwaltungsakte erlässt.

Notwendig ist hierfür eine konkrete Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG („eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird“).

Hier hat es das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 13.08.2009 (Az: 11 ME 287/09) ausreichen lassen, dass ein Hund durch sein ungestümes Laufen auf ein fremdes Grundstück, ein Zurennen auf andere Hunde und das Verhalten, diese in „Auseinandersetzungen“ zu verwickeln, ohne dass der Halter dies stets und rechtzeitig unterbinden kann. Aufgrund der Würdigung des zugrunde liegenden Sachverhalts kam das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Schluss, dass der betreffende Hund, wenn er unangeleint im Freien ausgeführt wird, nicht jederzeit auf akustische Befehle des Halters reagiert und damit von diesem nicht im vollen Umfang kontrolliert werden kann. Sollte der Hund weiter frei herumlaufen, bestünde die Gefahr, dass er auf andere Hunde zurennt und diese Schaden nehmen. Dies gelte besonders im Hinblick darauf, dass es sich um ein großes und schweres Tier handelt. Es sei bekannt, dass sich viele Menschen vor heranlaufenden Hunden gerade dann, wenn diese vergleichsweise groß und schwer sind, fürchten. Dem könne mit Hilfe des Leinenzwangs vorgebeugt werden.

Gesetzlicher Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit

Oftmals nicht bekannt ist der bereits aus dem niedersächsischen Gesetz selbst folgende Leinenzwang. So bestimmt § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21.03.2002 (Nds. GVBl. S. 112, geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003, geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 616) in § 33:

„(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

1. dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde

a) nicht streunen oder wildern und

b) in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden, (…)“

(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine zu führen sind

1. zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten oder

2. zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. (…) “

Mit Ausnahme der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 b) NWaldLG genannten Ausnahmen (z.B. Jagdhunde während der Jagdausübung) sind Hunde damit in der Brut- und Setzzeit „in der freien Landschaft“ grundsätzlich an der Leine zu führen. Auch außerhalb dieser Zeit ermächtigt § 33 Abs. 2 NWaldLG die zuständigen Behörden, mittels einer entsprechenden Verordnung (s.o.) einen Leinenzwang anzuordnen. Zu beachten sind hier insbesondere die normierten Tatbestände der Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind von dieser Verordnungsermächtigung nur Plätze „in der freien Landschaft“, nicht innerhalb der Ortslage. Für diese Orte kann der örtliche Satzungs- bzw. Verordnungsgeber wiederum einen allgemeinen Leinenzwang erlassen. Hier muss jeweils das jeweilige Ortsrecht des Hundehalters untersucht werden.

Es ist zu betonen, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 oder 2 NWaldLG nach § 42 Abs. 3 NWaldLG als Ordnungswidrigkeit angesehen werden kann. § 42 Abs. 4 NWaldLG sieht im Fall der Zuwiderhandlung ein Bußgeld von bis zu 5.000 € vor.

Rechtsschutzmöglichkeiten

Sowohl gegenüber dem allgemeinen sowie dem individuell angeordneten Leinenzwang sind Rechtsschutzmöglichkeiten gegeben.

Hinsichtlich des allgemeinen durch eine Verordnung angeordneten Leinenzwangs ist die verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gem. § 7 Nds. VwGG möglich. Diese Normenkontrolle ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einzureichen.

Gegen den durch einen Verwaltungsakt angeordneten, individuellen Leinenzwang stehen ebenfalls Rechtsmittel zur Verfügung. Grundsätzlich kann der Verwaltungsakt nach §§ 70 Abs. 1 VwGO zunächst mittels eines Widerspruchs und sodann mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO überprüft werden.

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Allgemeiner Leinenzwang in der Brut- und Stetzzeit – aus aktuellem Anlass

Dienstag, 30. März 2010

In der sog. Brut- und Setzzeit, in der die Tiere in der Natur besonders geschützt werden müssen, wird in zahlreichen Landesgesetzen eine allgemeine Leinenpflicht angeordnet. So bestimmt  § 33 des Nds. Gesetzs über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldG), dass Hunde insbesondere in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli in der freien Landschaft an der Leine zu führen sind. Dieser Leinenzwang gilt unsbeschadet der Hunderasse und soll verhindern, dass freilaufende Hunde Wildtiere aufschrecken und diese sodann ihre Jungtiere zurücklassen.

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Definition des Hundehalters – Urteil

Sonntag, 28. März 2010

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 17.10.2005 (Az: 2 B 3417/05) den Begriff des Hundehalters in Bezug auf das NHundG erläutert. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 19.01.1988 (Az: VI ZR 188/87, NJW-RR 1988, 655) sei für die Tierhalterschaft entscheidend, in wessen Gesamtinteresse das Tier gehalten wird und wessen Wirtschaftsbetrieb oder Haushalt es diene. Maßgeblich sei darauf abzustellen, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt. Die Tierhalterschaft werde nicht durch eine vorübergehende Aufgabe der unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Tier oder eine vorübergehende Besitzentziehung berührt.

Nach Auffassung des Gerichts könnten auch mehrere Personen als Halter auftreten. Zwar würde der Umstand, dass das Tier im gemeinsamen Haushalt z.B. von Eheleuten lebt, nicht automatisch die Haltereigenschaft beider Ehegatten. Es könne von Bedeutung sein, dass jede der beiden Personen Einfluss auf das Tier ausüben könne und sich verantwortlich fühlt. Dies könne z.B. dadurch zum Ausdruck kommen, dass der Nichteigentümer eine Haftpflichtversicherung für den Hund abschließt oder das gemeinsam bewohnte Haus vom Hund bewacht werden soll.

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Keine spezielle Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Feststellung der Gefährlichkeit

Dienstag, 16. März 2010

Das Verwaltungsgericht Stade in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) entschieden, dass das NHundG keine spezielle Rechtsgrundlage für die Überprüfung einer Feststellung der Gefährlichkeit nach dem NHundG enthält. Falls der Hundehalter eine Feststellung der Gefährlichkeit (Verwaltungsakt) rechtskräftig werden lässt, so schließt das NHundG allerdings den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG nicht aus. In Betracht komme allein ein möglicher Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sowie ein Anspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. 48, 49 VwVfG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Im Fall des VG Stade wurde dieser Anspruch verneint.

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Anforderungen an den Wesenstest in Niedersachsen

Montag, 15. März 2010

Auf den Internetseiten des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten findet sich hier eine Dokumentation über die Anforderungen an den Wesenstest für Hunde in Niedersachsen.

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Keine Widerlegung der Gefährlichkeit durch späteres positives Verhalten des Hundes oder einen positiven Wesenstest

Samstag, 13. März 2010

Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes beruht in Niedersachsen auf auf § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG. Das VG Stade hat in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) hierzu angemerkt, dass die Behörde aufgrund dieser Rechtsgrundlage die Gefährlichkeit eines Hundes feststelle, wenn aufgrund von Tatsachen der bloße Verdacht bestehe, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Im vorliegenden Fall beruhe der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes maßgeblich darauf, dass der Hund ohne erkennbaren Anlass einen Fußgänger in das Gesicht gebissen habe. Der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund dieses Vorfalls wird nach Ansicht des Gerichts durch die Vorlage verschiedener Wesensteste, durch eine angeblich positive Entwicklung des Hundes durch intensives Training sowie den Zeitablauf von über 3 Jahren, ohne dass es zu weiteren Beißvorfällen gekommen wäre, nicht in Frage gestellt.

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