Artikel-Schlagworte: „Brandenburg“

Erhöhte Hundesteuer für einen Dobermann

Montag, 12. April 2010

Nach dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2007 (Aktenzeichen 9 S 72.06) ist die erhöhte Besteuerung für einen Dobermann rechtmäßig. Der Satzungsgeber dürfe die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden anknüpfen und dabei die Rasse Dobermann einbeziehen. Nach § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung zähle die Rasse Dobermann zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung zurückgreifen. Dies gelte auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für “klassische” Hunde gilt, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden.

Ob die einzelnen Hunderassen wie zum Beispiel die Rasse Dobermann in die Rasseliste der Hundesteuersatzung übernommen werden, richtet sich nach der Begründung des Gerichts nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Die höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lasse sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, das diesen Hunden – wie auch der Rasse Dobermann – wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertige, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Satzungsgeber mit der erhöhten Besteuerung den Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter Hunderassen verfolgen darf. Die Kommune könne mit der Hundesteuersatzung den Lenkungszweck verfolgen, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht oder sonstige in der Hundesteuersatzung aufgeführten Umstände ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen. Es handele sich insoweit um die Verfolgung eines zulässigen Nebenzwecks, der auch nicht den Regelungen des Ordnungsrechts der Hundehalterverordnung zuwiderläuft. Vielmehr ergänze der durch die erhöhte Hundesteuer verfolgte Lenkungszweck der Hundesteuersatzung die landesrechtlichen Bestimmungen über die Haltung und Führung von Hunden.

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Tierhaltereigenschaft des Dienstherren

Mittwoch, 7. April 2010

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in seinem Urteil vom 13.10.2008 (Aktenzeichen 1 U 2/08) einen Dienstherren als Halter eines Diensthundes im Sinne von § 833 S. 1 BGB angesehen. Ein Tierhalter im Sinne dieser Regelung sei, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Zwar werde der Dienst und von dem Hundeführer betreut und beaufsichtigt. Dies geschehe jedoch nicht aus eigenem Interesse, sondern im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit des Hundeführers. Auch den Wert und Nutzen des Tieres nehme nicht der Hundeführer persönlich für sich in Anspruch, sondern sein Dienstherr. Dieser sei daher als Halter eines Diensthundes anzusehen.

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Was bedeutet der Wesenstest und was ist ein Negativzeugnis?

Sonntag, 4. April 2010

Die Anordnung eines Wesenstests durch die Behörde oder die Notwendigkeit im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stellt Hundehalter vor die Frage, welche Auswirkungen ein nicht bestandener Wesenstest haben kann. Hier muss mit dem Missverständnis aufgeräumt werden, dass in jedem Bundesland ein bestandener Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit aufheben oder widerlegen könnte. Maßgeblich sind die Landeshundegesetze bzw. -verordnungen und wie jeweils die Gefährlichkeit des Hundes bestimmt und ggf. widerlegt wird. Zu beachten sind auch die gegenseitigen Anerkennungen des Wesenstests in den Landesgesetzen bzw. -verordnungen. (weiterlesen …)

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Hundehalterverordnung Brandenburg – Fragen und Antworten

Sonntag, 28. März 2010

Auf den Internetseiten des Landes Brandenburg finden sich hier informative “Fragen und Antworten” zu der Hundehalterverordnung in Brandenburg.

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