Artikel-Schlagworte: „Gefährlichkeit“
Dienstag, 13. April 2010
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 4.12.2004 (Aktenzeichen 1 L 912.09) entschieden, dass es sich nicht um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt eines gefährlichen Hundes in Deutschland handelt, wenn sich dieser Hund auf Dauer 2-3 Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufhält.
Kern der Auseinandersetzung war die Vorschrift des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO, wonach gefährliche Hunde vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden dürfen, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Die Klägerin hatte sich auf diese Vorschrift mit der Begründung berufen, dass ihr Hund jeweils nur für einige Tage nach Berlin verbracht werde und sie sich insgesamt pro Jahr weniger als sechs Monate in Berlin aufhalten. Außerhalb der Ferienzeit verbringen sie durchschnittlich 2-3 Tage die Woche bei ihrem Lebensgefährten in Berlin. Das Gericht führte aus, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach so auszulegen sei, dass sie sich auf einen zusammenhängenden Aufenthalt von weniger als vier Wochen beziehe. Gleichwohl gelte die Ausnahmevorschrift nur für ein vorübergehendes Verbringen eines gefährlichen Hundes ins Inland. Diesem Tatbestandsmerkmal komme eine eigenständige Bedeutung zu. Es handele sich nicht um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt, wenn der gefährliche Hund sich auf Dauer 2-3 Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufhält. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift, dass ein vorübergehendes Verbringen ins Inland auch dann nicht vorliegen soll, wenn ein Hund regelmäßig für kürzere Zeiten nach Deutschland verbracht wird, sich in die geplanten Aufenthalte insgesamt aber auf einen Zeitraum von deutlich mehr als vier Wochen pro Jahr summieren, sei nach dem Zweck des Gesetzes und der Verordnung geboten. Das generelle Einfuhrverbot in § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG beruhe darauf, dass die betroffenen Tiere nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen einem unbedingten Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass das Verbringen der Tiere in das Inland praktisch zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt sei. Ausnahmen von diesem Verbot sollen sich auf das beschränken, was auf Grund internationaler Verpflichtungen oder aus praktischen Gründen erforderlich ist. Gedacht sei nach der Gesetzesbegründung insbesondere an die Durchfuhr, einen Reiseverkehr oder an Hunde in Begleitung von Personen, die über diplomatischen Status verfügen. Die Ausnahmen dienten nicht einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Halter und der Allgemeinheit. Vielmehr seien Ausnahmen von einem generellen Einfuhrverbot lediglich vorgesehen, um eine Durchfuhr und kurzzeitige Besuchsaufenthalte zu ermöglichen und den Privilegien von Diplomaten Rechnung zu tragen. Das generelle Haltungsverbot für diese Hunderassen würde unterlaufen, wenn Bürger aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die sich in Berlin aufhalten, den gefährlichen Hund insgesamt für mehrere Monate pro Jahr und das auf unbestimmte Zeit nach Berlin verbringen könnten. Dies gelte unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit des Hundes.
Schlagworte:Berlin, Deutschland, Einfuhr, gefährliche Hunde, Gefährlichkeit, HundVerbrEinfG, HundVerbrEinfVO, Reise Hund, Verbot, Verbringen, Zucht- und Haltungsverbot
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Montag, 5. April 2010
Maßgeblich für die Einordnung der Gefährlichkeit eines Hundes ist in Thüringen die ThürGefHuVO. In dieser Verordnung sind keine Hunderassen aufgeführt, die die Gefährlichkeit eines Hundes unabhängig von der Rasse vermuten. Daher kann allein das Verhalten des Hundes nach § 1 der ThürGefHuVO die Gefährlichkeit des Hundes begründen. Unabhängig hiervon kann der örtliche Satzungsgeber der Hundesteuersatzung eine erhöhte Besteuerung des Hundes an die Zugehörigkeit zu einer Rasse anordnen.
Schlagworte:Gefährlichkeit, Kampfhund, Rasseliste, Thüringen
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Sonntag, 4. April 2010
Die Anordnung eines Wesenstests durch die Behörde oder die Notwendigkeit im Rahmen des Erlaubnisverfahrens stellt Hundehalter vor die Frage, welche Auswirkungen ein nicht bestandener Wesenstest haben kann. Hier muss mit dem Missverständnis aufgeräumt werden, dass in jedem Bundesland ein bestandener Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit aufheben oder widerlegen könnte. Maßgeblich sind die Landeshundegesetze bzw. -verordnungen und wie jeweils die Gefährlichkeit des Hundes bestimmt und ggf. widerlegt wird. Zu beachten sind auch die gegenseitigen Anerkennungen des Wesenstests in den Landesgesetzen bzw. -verordnungen. (weiterlesen …)
Schlagworte:Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Gefährlichkeit, Hamburg, Hessen, Kampfhund, Mecklenburg-Vorpommern, Negativzeugnis, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Sachverständigengutachten, Schleswig-Holstein, Sozialverträglichkeit, Thüringen, Wesenstest
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Dienstag, 16. März 2010
Das Verwaltungsgericht Stade in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) entschieden, dass das NHundG keine spezielle Rechtsgrundlage für die Überprüfung einer Feststellung der Gefährlichkeit nach dem NHundG enthält. Falls der Hundehalter eine Feststellung der Gefährlichkeit (Verwaltungsakt) rechtskräftig werden lässt, so schließt das NHundG allerdings den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG nicht aus. In Betracht komme allein ein möglicher Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sowie ein Anspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. 48, 49 VwVfG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Im Fall des VG Stade wurde dieser Anspruch verneint.
Schlagworte:Aufhebung, Feststellung, Gefährlichkeit, NHundG
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Samstag, 13. März 2010
Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 26.11.2009 (Az: 4 K 1077/09) ausgeführt, dass die Hundesteuer grundsätzlich als zulässige örtliche Aufwandssteuer anzusehen ist und der Einnahmeerzielung dient, zugleich aber auch Nebenzwecke verfolgen dürfe. Ein erlaubter solcher Nebenzweck sei das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotentials generell und langfristig einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Der Satzungsgeber könne damit den steuerlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorgen einzusetzen.
Schlagworte:Aufwandssteuer, Gefährlichkeit, Hundesteuer, Lenkungszweck
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Donnerstag, 11. März 2010
Nach der Konzeption von § 9 Satz 1 NHundG soll ein Hundehalter mit einem Wesenstest nach § 9 Satz 1 NHundG die Fähigkeit seines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachweisen können. Das VG Stade hat in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) insoweit ausgeführt, dass ein derartiger Nachweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NHundG nur eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes darstelle. Ein positives Gutachten soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht dazu führen, dass die Erlaubnispflicht als solches entfalle und damit auch die Gefährlichkeit des Hundes als widerlegt gelten könne. Selbst für den Fall, dass der Wesenstest nicht nur die Fähigkeit zu einem sozialverträglichen Verhalten des Hundes nachweist, sondern darüber hinaus deutlich macht, dass schon keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche und nicht nur vermutete Gefährlichkeit des Hundes besteht, habe die zuständige Behörde nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit lediglich zu prüfen, ob sie den nach § 11 Abs. 2 NHundG generell geltenden Leinenzwang nach einer gewissen Zeit ganz oder teilweise aufhebt (unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2005 – 11 ME 92/05). Eine erneute Überprüfung einer bestandskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit sei in diesen Fällen nicht angezeigt.
Schlagworte:Gefährlichkeit, NHundG, Wesenstest
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Montag, 8. März 2010
Die Begrenzung einer erhöhten Hundesteuer findet sich unter Umständen nach der sog. erdrosselnden Wirkung einer solchen Steuer. Die erhöhte Steuer soll kein mittelbares Verbot der Haltung der betroffenen Hunde bedeuten. Das VG Aachen hat in seinem Urteil vom 26.11.2009 (Az: 4 K 1077/09) in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein derartiges – mittelbares – Verbot erst dann vorliege, wenn die Steuer in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde gleichkomme. Davon könne in Anbetracht der Höhe der Steuersätze von jährlich 492 € nicht ausgegangen werden. Mit einer derartigen Höhe werde nicht ein derartiges Ausmaß erreicht, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese finanzielle Belastung zu den sonstigen Aufwendungen wie den Unterhaltungskosten in Beziehung gesetzt werde, die das Halten eines Hundes notwendigerweise nach sich ziehe. Die Steuer bewirke jedenfalls nicht, die Haltung von gefährlichen Hunden unmöglich zu machen. Selbst wenn aber der Steuersatz im Einzelfall jemanden abhalten würde, einen gefährlichen Hund zu halten, so würde die erhöhte Besteuerung gerade ihren Lenkungszweck erfüllen.
Schlagworte:Erdrosselung, Gefährlichkeit, Hundesteuer, Lenkungszweck, Verbot
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Montag, 1. März 2010
Ein nach Maßgabe des NHundG gefährlicher Hund muss an einer Leine geführt werden. Die Feststellung der Gefährlichkeit geschieht durch eine feststellende Entscheidung der zuständigen Behörde. Hierfür reicht zunächst ein auf Tatsachen begründeter Verdacht aus. Daher muss nach dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 12.05.2005 (Az: 11 ME 92/05) die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überprüfen, ob der nach § 11 Abs. 2 NHundG generell bestehende Leinenzwang nach einer gewissen Zeit ganz oder teilweise aufgehoben wird. Grundlage hierfür ist, dass als Eingriffsschwelle nach der Wertung des NHundG bereits der auf Tatsachen begründete Verdacht der Gefährlichkeit ausreiche, die Eingriffsschwelle daher niedrig sei. Wenn der Wesenstest ein sozialverträgliches Verhalten des Hundes ergibt und darüber hinaus deutlich werde, dass kein Hinweis auf eine tatsächlich vorhandene und nicht nur vermutete Gefährlichkeit besteht, so müsse die stufenweise Aufhebung des Leinenzwangs geprüft werden.
Schlagworte:Aufhebung Leinenzwang, Feststellung, Gefährlichkeit, Leinenzwang, NHundG, Verdacht, Wesenstest
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Montag, 1. März 2010
Die Feststellung eines Hundes erfolgt durch die zuständige Behörde als feststellender Verwaltungsakt. Dieser muss hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG). Das VG Lüneburg hat die Formulierung „Ihr Hund wird somit als „gefährlicher Hund“ im Sinne des § 3 NHundG eingestuft“ mit Beschluss vom 07.06.2004 (Az: 6 B 73/04) als hinreichend bestimmt angesehen. Zwar sei der feststellende Teil nicht an den Anfang der Verfügung gestellt worden. Durch einen Fettdruck und den Hinweis auf die Rechtsfolgen sei der Inhalt der Verfügung (noch) als hinreichend deutlich.
Schlagworte:Bestimmtheit, Gefährlichkeit, NHundG, Verwaltungsakt
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Montag, 8. Februar 2010
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat in seinem Urteil vom 11.07.2007 (Az: 4 K 105/03) für rechtmäßig angesehen, dass für einen Hund der Rasse Mastiff eine erhöhte Hundesteuer erhoben wird. Hintergrund der Klage war, dass nach den Bestimmungen der Hundesteuersatzung eine erhöhte Besteuerung nicht erfolgen soll, wenn für den Hund ein sog. „Negativzeugnis“ nach § 8 Abs. 3 der HundehV vorliegt. Dieses Negativzeugnis kann allerdings nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV nur für Hunde erteilt werden, die älter sind als ein Jahr.
Nach der Begründung des Gerichts bedeute dies jedoch insgesamt nicht, dass bei Hunden, die noch nicht das erste Lebensjahr vollendet haben, nicht von einer erhöhten Gefährlichkeit auszugehen wäre. Hintergrund des § 8 Abs. 3 HundehV sei vielmehr, dass erst nach Eintritt der Geschlechtsreife bei den genannten Hunden zuverlässig beurteilt werden könnte, ob der Hund eine erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Der Stadt sei zuzustimmen, dass gerade junge Hunde noch keine hinreichende Ausprägung, Erziehung und Sozialisation erfahren haben, weshalb bei jungen Hunden noch nicht von einer grundsätzlichen Ungefährlichkeit ausgegangen werden könne. Der erhöhte Steuersatz sei daher gerechtfertigt.
Schlagworte:Gefährlichkeit, HundehV, Hundesteuer, Mastiff, Negativzeugnis
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