Artikel-Schlagworte: „HundehV“

Erhöhte Hundesteuer für einen Dobermann

Montag, 12. April 2010

Nach dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2007 (Aktenzeichen 9 S 72.06) ist die erhöhte Besteuerung für einen Dobermann rechtmäßig. Der Satzungsgeber dürfe die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden anknüpfen und dabei die Rasse Dobermann einbeziehen. Nach § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung zähle die Rasse Dobermann zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung zurückgreifen. Dies gelte auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für “klassische” Hunde gilt, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden.

Ob die einzelnen Hunderassen wie zum Beispiel die Rasse Dobermann in die Rasseliste der Hundesteuersatzung übernommen werden, richtet sich nach der Begründung des Gerichts nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Die höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lasse sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, das diesen Hunden – wie auch der Rasse Dobermann – wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertige, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Satzungsgeber mit der erhöhten Besteuerung den Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter Hunderassen verfolgen darf. Die Kommune könne mit der Hundesteuersatzung den Lenkungszweck verfolgen, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht oder sonstige in der Hundesteuersatzung aufgeführten Umstände ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen. Es handele sich insoweit um die Verfolgung eines zulässigen Nebenzwecks, der auch nicht den Regelungen des Ordnungsrechts der Hundehalterverordnung zuwiderläuft. Vielmehr ergänze der durch die erhöhte Hundesteuer verfolgte Lenkungszweck der Hundesteuersatzung die landesrechtlichen Bestimmungen über die Haltung und Führung von Hunden.

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Hundehalterverordnung Brandenburg – Fragen und Antworten

Sonntag, 28. März 2010

Auf den Internetseiten des Landes Brandenburg finden sich hier informative “Fragen und Antworten” zu der Hundehalterverordnung in Brandenburg.

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Leinen- und Maulkorbzwang für ehemaligen Diensthund

Montag, 8. Februar 2010

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat in seinem Beschluss vom 05.09.2007 (Az: 3 L 370/07) entschieden, dass ein nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 13 HundehV als gefährlich geltender Hund der Rasse Rottweiler nicht deshalb als ungefährlich gilt, weil er vormals als Polizei-Diensthund eingesetzt worden ist. Die Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 1 HundehV gelte nicht für ehemalige Diensthunde.

Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass ein ehemaliger Diensthund, der nunmehr privat im häuslichen Bereich gehalten wird, nicht mehr als Diensthund im Sinne des § 15 HundehV anzusehen ist. Diese Ausnahmevorschrift knüpfe an die Zweckbestimmung des Hundes und seine Verwendung im öffentlichen Dienst an, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von vornherein ausschließt. Hiervon sei bei einer nur privaten Haltung und Verwendung des Hundes nicht auszugehen.

Weiter führte das Gericht aus, dass die Bescheinigung des Polizeipräsidenten über die bestandene Polizeihundeprüfung die Negativbescheinigung des § 8 Abs. 3 Satz 3 HundehV nicht ersetzen könne.

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Erhöhter Hundesteuersatz für unter einem Jahr alten Mastiff

Montag, 8. Februar 2010

Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hat in seinem Urteil vom 11.07.2007 (Az: 4 K 105/03) für rechtmäßig angesehen, dass für einen Hund der Rasse Mastiff eine erhöhte Hundesteuer erhoben wird. Hintergrund der Klage war, dass nach den Bestimmungen der Hundesteuersatzung eine erhöhte Besteuerung nicht erfolgen soll, wenn für den Hund ein sog. „Negativzeugnis“ nach § 8 Abs. 3 der HundehV vorliegt. Dieses Negativzeugnis kann allerdings nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HundehV nur für Hunde erteilt werden, die älter sind als ein Jahr.

Nach der Begründung des Gerichts bedeute dies jedoch insgesamt nicht, dass bei Hunden, die noch nicht das erste Lebensjahr vollendet haben, nicht von einer erhöhten Gefährlichkeit auszugehen wäre. Hintergrund des § 8 Abs. 3 HundehV sei vielmehr, dass erst nach Eintritt der Geschlechtsreife bei den genannten Hunden zuverlässig beurteilt werden könnte, ob der Hund eine erhöhte Gefährlichkeit aufweist. Der Stadt sei zuzustimmen, dass gerade junge Hunde noch keine hinreichende Ausprägung, Erziehung und Sozialisation erfahren haben, weshalb bei jungen Hunden noch nicht von einer grundsätzlichen Ungefährlichkeit ausgegangen werden könne. Der erhöhte Steuersatz sei daher gerechtfertigt.

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