Artikel-Schlagworte: „Hundesteuer“
Montag, 12. April 2010
Nach dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2007 (Aktenzeichen 9 S 72.06) ist die erhöhte Besteuerung für einen Dobermann rechtmäßig. Der Satzungsgeber dürfe die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden anknüpfen und dabei die Rasse Dobermann einbeziehen. Nach § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung zähle die Rasse Dobermann zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung zurückgreifen. Dies gelte auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für “klassische” Hunde gilt, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden.
Ob die einzelnen Hunderassen wie zum Beispiel die Rasse Dobermann in die Rasseliste der Hundesteuersatzung übernommen werden, richtet sich nach der Begründung des Gerichts nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Die höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lasse sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, das diesen Hunden – wie auch der Rasse Dobermann – wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertige, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen.
Das Gericht ist der Ansicht, dass der Satzungsgeber mit der erhöhten Besteuerung den Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter Hunderassen verfolgen darf. Die Kommune könne mit der Hundesteuersatzung den Lenkungszweck verfolgen, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht oder sonstige in der Hundesteuersatzung aufgeführten Umstände ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen. Es handele sich insoweit um die Verfolgung eines zulässigen Nebenzwecks, der auch nicht den Regelungen des Ordnungsrechts der Hundehalterverordnung zuwiderläuft. Vielmehr ergänze der durch die erhöhte Hundesteuer verfolgte Lenkungszweck der Hundesteuersatzung die landesrechtlichen Bestimmungen über die Haltung und Führung von Hunden.
Schlagworte:Brandenburg, Dobermann, erhöhte Hundesteuer, Gebrauchshund, HundehV, Hundesteuer, Hundesteuersatzung, Lenkungszweck, Wachhund
Veröffentlicht in Brandenburg, Hundesteuer | Keine Kommentare »
Sonntag, 11. April 2010
Die Höhe der Sätze der Hundesteuer werden von jeweiligen Satzungsgeber in einer Hundesteuersatzung festgelegt. Daher variiert die Höhe der Hundesteuer von Ort zu Ort. In diesem Beitrag habe ich aufgrund der Angaben der jeweiligen Städte auf deren Internetseiten die Hundesteuersätze für den ersten Hund für die größten Städte in Niedersachsen einmal im Überblick zusammengefasst:
| Stadt |
Hundesteuer 1. Hund in € |
|
|
| Hannover |
120 |
| Braunschweig |
120 |
| Osnabrück |
96 |
| Oldenburg |
108 |
| Göttingen |
98,4 |
| Wolfsburg |
79,8 |
| Hildesheim |
86 |
| Wilhelmshaven |
90 |
| Delmenhorst |
84 |
| Lüneburg |
84 |
| Celle |
67,2 |
| Garbsen |
96 |
| Hameln |
78 |
| Wolfenbüttel |
76 |
| Nordhorn |
75,6 |
| Cuxhaven |
60 |
| Emden |
79,8 |
| Lingen |
46 |
| Langenhagen |
61,2 |
| Peine |
72 |
| Melle |
60 |
| Stade |
60 |
| Neustadt a. Rübenberge |
72 |
| Goslar |
108 |
|
|
| Durchschnitt |
82,42 |
Dies zweigt, dass in den unterschiedlichen Städten durchaus sehr unterschiedliche Hundesteuersätze festgelegt wurden. In weiteren Beiträgen werde ich Hundesteuersätze in anderen Bundesländern aufführen und Anmeldemöglichkeiten für die Hundesteuer verlinken.
Schlagworte:anmelden, Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Delmenhorst, Emden, Garbsen, Goslar, Göttingen, Hameln, Hannover, Hildesheim, Höhe, Hundesteuer, Kosten, Langenhagen, Lingen, Lüneburg, Melle, Neustadt a. Rübenberge, Niedersachsen, Nordhorn, Oldenburg, Osnabrück, Peine, Stade, Vergleich, Wilhelmshaven, Wolfenbüttel, Wolfsburg
Veröffentlicht in Hundesteuer, Niedersachsen | 1 Kommentar »
Donnerstag, 8. April 2010
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom sechsten 20.5.2008 (Aktenzeichen 2 S 1025/06) entschieden, dass auch bei einer Tierhaltung aus Gründen des Tierschutzes Hundesteuer zu zahlen ist.
Die Klägerin hatte auf Grundlage von Pflegeverträgen herrenlose Hunde aufgenommen. Nach den Pflegeverträgen musste die Klägerin für die Versicherung der Hunde aufkommen und für Schäden haften, die durch die Hunde verursacht werden. Der Klägerin als Betreuerin der Hunde kam auch das Bestimmungsrecht über die Hunde zu. Die zu Grunde liegende Hundesteuersatzung hatte als Halter eines Hundes denjenigen definiert, der einen Hund in seinem Haushalt für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Für das Gericht erfüllte dieser Sachverhalt den Tatbestand der steuerpflichtigen Hundehaltung. Unerheblich war für das Gericht, dass Eigentümer der Tiere der Tierschutzverein war, der die Pflegeverträge die Hundehaltung vermittelt hatte. Maßgebend sei vielmehr, dass sowohl im Innenverhältnis zwischen der Betreuerin und dem Verein als auch im Rechtsverkehr nach außen die Hunde allein der Betreuerin zugeordnet waren. Die Tiere hielten sich seit Jahren im Haushalt der Klägerin auf, so dass die Klägerin die Hunde “zur Verfügung “hatte und über diese bestimmen konnte. Die Hunde seien eher nur zeitlich und räumlich zugeordnet. In gewissem Umfang sende sie auch Einkommen oder Vermögen auf und trage damit einen steuerbaren Aufwand vor dem Hintergrund der Hundesteuer als Aufwandssteuer. Dies ergebe sich aus der vertraglichen Vereinbarung des Vertrages, wonach die Hunde von der Pflegefamilie zu versichern sind und der Tierschutzverein für Schäden nicht haftet, die die Hunde verursachen. Wenn der Verein im Außenverhältnis nicht haftet und ihm das Bestimmungsrecht über die Hunde fehlt, könne er nicht Halter der Hunde sein. Die Klägerin hatte auch nicht beweisen können, dass die von ihr verauslagten Kosten für die Nahrung und Pflege der Tiere von den übrigen Vereinsmitgliedern oder Spendern in vollem Umfang erstattet werden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, was keinerlei Kosten bei der Betreuerin verbleiben. Letztlich verbleibe der Klägerin das wirtschaftliche Risiko, dass sie auf den Kosten “sitzen bleibt”. Dieser Konsum in Form von Versicherungsprämien und wirtschaftlichem Ausfallrisiko sei Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin, die der Satzungsgeber mit der Hundesteuer treffen und “abschöpfen” wolle.
Schließlich war für das Gericht unerheblich, dass die Klägerin Hunde aufnimmt und betreute, um sie vor Verwahrlosung oder dem Tod zu retten. Für das vorliegen einer Aufwandsteuer sei es ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall dient. Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stelle einen besteuerbaren Aufwand dar.
Das Vorliegen einer Aufwandsteuer werde auch nicht durch die Behauptung der Klägerin in Frage gestellt, sie wolle die Hunde nicht auf Dauer bei sich belassen und das Zweck der Hundehaltung allein die Vermittlung der Tiere sei. Da sich die Hunde seit Jahren bei der Betreuerin befinden, sei der Zweck der Vermittlung in den Hintergrund getreten. Die Klägerin sei bereit, die Hunde räumlich und zeitlich auf Dauer bei sich aufzunehmen und dafür Vermögen aufzuwenden.
Schlagworte:Bestimmungsrecht, Hundehalterhaftpflicht, Hundesteuer, Kosten der Tierhaltung, Pflegevertrag, Tierheim, Tierschutz, Versicherung
Veröffentlicht in Hundesteuer, Tierheim | Keine Kommentare »
Donnerstag, 8. April 2010
Der VGH Mannheim hatte sich in seinem Urteil vom 16.12.2002 (Az: 2 S 2113/00) mit der Frage zu beschäftigen, wann ein Hund ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen gehalten wird. Im vorliegenden Sachverhalt war in der Hundesteuersatzung ein entsprechender Ausnahmetatbestand enthalten. Der Hund wurde auf dem Gut des Klägers gehalten, der im Außenbereich lag. Der Kläger bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb mit circa 200 ha, auf dem circa 2500 Hühner und 20 Schafe gehalten wurden.
Streitig war im vorliegenden Fall, ob der Hund ausschließlich der Einnahmeerzielung diente. Das Gericht führte aus, dass das erzielen von Einnahmen voraussetzt, dass der Hund beruflich oder gewerblich genutzt wird, das heißt sein Halten zu beruflichen oder gewerblichen bzw. erwerbswirtschaftlichen Zwecken dient. Fraglich war, wie die Ausschließlichkeit im Sinne der Hundesteuersatzung zu definieren ist. Insbesondere war zu berücksichtigen, ob ein Halten des Hundes zu privaten Zwecken zu berücksichtigen ist. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass sämtliche Umstände zu berücksichtigen sind (auch persönliche), soweit sie sich als objektivierbar erweisen und sich in einer äußerlich feststellbaren Art und Weise der Hundehaltung zeigen. So könne durchaus für die Zuordnung zum persönlichen Lebensbereich von Bedeutung sein, dass ein Hund im Wohnhaus gehalten wird, für die Kinder einer Familie angeschafft worden ist oder ersichtlich anderen Zwecken dient, zum Beispiel für die Jagd oder für den Personenschutz. Eine derartige private Nutzung sei aber bei der Frage, ob es um eine Hundehaltung ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen geht, jedenfalls dann nicht zulasten des Betroffenen als ausschlaggebend zu behandeln, wenn die Möglichkeit der privaten Nutzung von völlig untergeordneter Bedeutung gegenüber einem ganz überwiegenden betrieblichen Zweck ist. Von einer solchen lediglich völlig am Rande liegenden Bedeutung könne ausgegangen werden bei dem für die Betreuung des Hundes unabdingbaren Aufwand.
Im vorliegenden Fall konnte der Hundehalter vorbringen, dass der Schäferhundmischling zur Bewachung seines Geflügelhofs in einem Zwinger in der Hofmitte gehalten wird, den der Hund für die notwendigen Auslaufgelegenheiten verlassen durfte. Für das Gericht war nicht ersichtlich, dass der Kläger oder seine Familienangehörigen den Hund zu anderen Zwecken, zum Beispiel zu Freizeitzwecken benutzt. Ein Halten des Hundes ausschließlich zum persönlichen Schutz war ebenfalls nicht ersichtlich.
Eine umfangreiche Tierhaltung außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils war für das Gericht ebenfalls ein nachvollziehbarer Grund für die der Einnahmeerzielung dienende Haltung des Hundes.
Schlagworte:Außenbereich, Ausnahme, Befreiung, Einnahmeerzielung, Hundesteuer, Landwirt Nebenwerwerb, Schäferhundmischling
Veröffentlicht in Hundesteuer | Keine Kommentare »
Mittwoch, 7. April 2010
Im Zusammenhang mit der erhöhten Besteuerung von so genannten Kampfhunden hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 05.12.2008 (Aktenzeichen 6 K 2295/08) über eine Hundesteuersatzung entschieden, in der neben Kampfhunden auch Kampfhundemischlinge einer erhöhten Besteuerung unterworfen wurden. Auslegungsbedürftig war der Begriff des Kampfhundemischlings. Das Gericht versteht hierunter Hunde, solange bei ihnen maßgebliche Merkmale des Rassestandards beziehungsweise des Erscheinungsbildes der aufgelisteten Kampfhunderassen signifikant in Erscheinung treten. Dass die Zuordnung einer Kreuzung in Randbereichen, insbesondere bei denen den reinrassigen Hunden entfernteren Kreuzungen zunehmend und schärfer wird, liege auf der Hand, nehme der Regelung aber nicht ihre hinreichende Bestimmtheit. Die entsprechende Satzungsbestimmung knüpfe an erkennbare phänotypische Merkmale an, die den Rückschluss auf die ausreichende Beteiligung einer Rasse zulassen. Ob dieser Rückschluss im Einzelfall gelinge, sei keine Frage der Bestimmtheit der Norm, sondern deren Anwendung im Einzelfall. Im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz dürfe aber von einer Kreuzung nur dann gesprochen werden, wenn sich phänotypische Merkmale einer der aufgelisteten Rassehunde auch bei dem Mischlingen wieder finden, wobei sich bestimmte, wer die Rasse besonders charakterisierende Merkmale bei dem betreffenden Hund in einer markanten und signifikanten Weise zeigen müssen.
Schlagworte:Bestimmtheit, Definition, Hundesteuer, Kampfhund, Kampfhundmischling, Phänotypische Merkmale
Veröffentlicht in Brandenburg, Hundesteuer, Kampfhund | Keine Kommentare »
Dienstag, 6. April 2010
Hier kann man einen Artikel nachlesen über die Suche nach nicht angemeldete Hunde in der Stadte Rehde. Dort werden in der kommenden Zeit alle Haushalte Besuch von einer Firma bekommen, die durch die Stadtverwaltung beauftragt wurde. Gesucht wird nach Haltern, die ihre Hunde nicht angemeldet haben und dementsprechend keine Hundesteuer zahlen.
Schlagworte:Hunde anmelden Hundesteuer, Hundesteuer, illegales Halten von Hunden
Veröffentlicht in Allgemein, Hundesteuer | 1 Kommentar »
Sonntag, 4. April 2010
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat in seinem Urteil vom 14.11.2002 (Aktenzeichen: 4 K 402/00) entschieden, dass der alleinige Gesellschafter einer Ein-Mann-GmbH als Hundehalter anzusehen ist und damit der Hundesteuerpflicht unterfällt.
Nach der betreffenden Hundesteuersatzung seien zwar nur natürliche Personen steuerpflichtig. Wenn der Hundehalter eine GmbH bezüglich einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit gründet, deren alleiniger Gesellschafter er ist, soll er nach der Begründung des Gerichts als Halter des Hundes anzusehen sein. Es spreche manches dafür, dass auch juristische Personen hundesteuerpflichtig sein können. Selbst wenn man davon ausgeht, dass juristische Personen keinen steuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung haben können, wäre eine unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen sachlich gerechtfertigt und würde nicht gegen Art. 3 GG verstoßen.
Schlagworte:Ein-Mann-GmbH, Hundehalter, Hundesteuer, juristische Person
Veröffentlicht in Hundesteuer | Keine Kommentare »
Freitag, 2. April 2010
In seinem Urteil vom 16.12.2002 (Aktenzeichen 2 S 2113/00) hat der VGH Mannheim ausgeführt, dass die Hundesteuer als Aufwandsteuer eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die sich in der Verwendung von Einkommensbestandteilen für Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Bereich der persönlichen Lebensführung geäußert. Es müsse sich nicht um das Erfassen einer „besonderen” Leistungsfähigkeit handeln. Mit der Aufwandsteuer wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die sich in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf äußert. Wenn maßgeblich auf die Verwendung zum persönlichen Lebensbedarf abzustellen sei, sei dasjenige Einkommen nicht zu berücksichtigen, das eben keinen Ausdruck findet in der für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren Leistungsfähigkeit.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass für die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens die beruflichen Aufwendungen keine Berücksichtigung finden dürfen.
Schlagworte:Aufwandssteuer, Hundesteuer, Leistungsfähigkeit
Veröffentlicht in Hundesteuer, Urteil | Keine Kommentare »
Mittwoch, 31. März 2010
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 14.11.2002 (Aktenzeichen: 4 K 402/00) entschieden, dass eine Hundesteuerpflicht besteht für Hunde, die nur aus Anlass der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes gehalten werden. Eine Befreiung von der Hundesteuerpflicht könne nur bestehen für Hunde, die ausschließlich der Erzielung von Einkommen dienen.
Die entsprechende Ausnahmebestimmung in der Hundesteuersatzung wurde durch das Gericht so ausgelegt, dass nur solche Hundehaltungen von der Steuererhebung ausgenommen sein sollen, die nicht Gegenstand einer Aufwandsteuer sein können, also nicht den Zwecken persönlicher Lebensführung dienen, sondern ausschließlich der Erzielung von Einkommen. Dies seien Fälle, in denen der betreffende Hund unmittelbar Mittel zur Einkommenserzielung ist, wie zum Beispiel ein Artistenhund. Der Hund müsse objektiv zu Erzielung von Einkommen unbedingt erforderlich sein und nicht nur aus Anlass der Ausübung des Berufes oder des Gewerbes. Ein Wachhund für einen Gewerbebetrieb oder für eine Lagerhalle falle nicht hierunter.
Die Tätigkeit des Klägers als Landwirt im Nebenerwerb falle nicht unter die Ausnahmebestimmung. Hierfür sei nicht unbedingt die Haltung eines Hundes erforderlich.
Schlagworte:Bewachung, Gewerbebetrieb, Hundesteuer, Lagerhalle, Landwirt, Nebenerwerb, Wachhund
Veröffentlicht in Baden-Württemberg, Hundesteuer, Urteil | Keine Kommentare »