Artikel-Schlagworte: „Lenkungszweck“

Erhöhte Hundesteuer für einen Dobermann

Montag, 12. April 2010

Nach dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2007 (Aktenzeichen 9 S 72.06) ist die erhöhte Besteuerung für einen Dobermann rechtmäßig. Der Satzungsgeber dürfe die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden anknüpfen und dabei die Rasse Dobermann einbeziehen. Nach § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung zähle die Rasse Dobermann zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung zurückgreifen. Dies gelte auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für “klassische” Hunde gilt, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden.

Ob die einzelnen Hunderassen wie zum Beispiel die Rasse Dobermann in die Rasseliste der Hundesteuersatzung übernommen werden, richtet sich nach der Begründung des Gerichts nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Die höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lasse sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, das diesen Hunden – wie auch der Rasse Dobermann – wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertige, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Satzungsgeber mit der erhöhten Besteuerung den Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter Hunderassen verfolgen darf. Die Kommune könne mit der Hundesteuersatzung den Lenkungszweck verfolgen, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht oder sonstige in der Hundesteuersatzung aufgeführten Umstände ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen. Es handele sich insoweit um die Verfolgung eines zulässigen Nebenzwecks, der auch nicht den Regelungen des Ordnungsrechts der Hundehalterverordnung zuwiderläuft. Vielmehr ergänze der durch die erhöhte Hundesteuer verfolgte Lenkungszweck der Hundesteuersatzung die landesrechtlichen Bestimmungen über die Haltung und Führung von Hunden.

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Zweck der erhöhten Hundesteuer

Samstag, 13. März 2010

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 26.11.2009 (Az: 4 K 1077/09) ausgeführt, dass die Hundesteuer grundsätzlich als zulässige örtliche Aufwandssteuer anzusehen ist und der Einnahmeerzielung dient, zugleich aber auch Nebenzwecke verfolgen dürfe. Ein erlaubter solcher Nebenzweck sei das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotentials generell und langfristig einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Der Satzungsgeber könne damit den steuerlichen Lenkungszweck, potentiell gefährliche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorgen einzusetzen.

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Erhöhte Hundesteuer für bestimmte Rassen – Rottweiler

Donnerstag, 11. März 2010

In vielen Kommunen wird für sog. gefährliche Hunde eine erhöhte Hundesteuer erhoben. Dabei kann sich die Gefährlichkeit im Rechtssinne sowohl nach bestimmten Verhaltensweisen der Hunde richten als auch nach der Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse. Das Verwaltungsgericht Aachen hat dazu in seinem Urteil vom 26.11.2009 (Az: 4 K 1077/09) ausgeführt, dass damit ein zulässiger Lenkungszweck bezweckt werde. Mit einer erhöhten Besteuerung soll neben der Einnahmerzielung lenkend Einfluss auf die zukünftige Entwicklung der Hundehaltung in der Gemeinde genommen werden. Die erhöhte Besteuerung sei auch geeignet, bei den als besonders gefährlich eingeschätzten Hunden den gewünschten Zweck zu erzielen. Der potentielle Hundehalter solcher Hunde werde sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen entscheiden.

Das Gericht hielt es für zulässig, Hunde der Rasse Rottweiler als gefährliche Hunde in diesem Sinne anzusehen und eine erhöhte Hundesteuer zu erheben, da die Rasse der Rottweiler in der Rasseliste des Landeshundegesetz NRW (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) als gefährlich eingestuft wurden. Der örtliche Satzungsgeber soll nicht verpflichtet sein, eigene Erhebungen hinsichtlich der Gefährlichkeit dieses Hundetyps durchzuführen. Vielmehr könne der Verordnungsgeber auf die Rasseliste aus dem Landeshundegesetz zurückgreifen. Dies gelte solange, wie Gemeinden davon ausgehen können, dass der dem Landeshundegesetz zugrunde liegende Zweck auch für den Lenkungszweck der Hundesteuer von Bedeutung sei. Es dürfe allein keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür geben, dass die Wertungsgesichtspunkte des Gesetzgebers offensichtlich falsch oder nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

Aufgrund der vom zuständigen Ministerium vorgelegten Berichte über Vorfälle Hunde bestimmter Rassen für das Jahr 2007 kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ausnahmslos gegen Halter von Rottweilern Straf- und Bußgeldverfahren eingeleitet worden seien. Daher könne von einer generellen Ungefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Erkenntnisse sei vielmehr umgekehrt ein hinreichend hohes abstraktes Gefahrenpotential bei diesen Hunden vorhanden, das eine Aufnahme in die Rasseliste der Hundesteuersatzung rechtfertige.

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Erhöhte Hundesteuer – kein Entlastungsbeweis durch bestandenen Wesenstest

Donnerstag, 11. März 2010

Für Hunde bestimmter Rassen kann grundsätzlich nach der Rechtsprechung eine erhöhte Hundesteuer verlangt werden. Gegenstand zahlreicher Urteile ist die Zuordnung von Hunden zu einer Rasse und die Frage nach der konkreten Gefährlichkeit des betroffenen Tieres. Das VG Aachen hat in seinem Urteil vom 26.11.2009 (Az: 4 K 1077/09) hierzu angemerkt, dass insoweit ein Entlastungsbeweis bzgl. der Ungefährlichkeit eines Hundes durch einen bestandenen Wesenstest nicht zulässig ist. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der Wesenstest und tierärztliche Begutachtungen, selbst wenn sie von sachverständigen Personen durchgeführt werden, keine vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose darstellen. Sie würden nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tiers in einer bestimmten „Krisensituation“ bieten. Daneben würde ein Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweis für den Halter und ein Wesenstest für den Hund schon deshalb nichts an der Verwirklichung des Steuertatbestands ändern, da die Satzung für den Fall, dass der Hundehalter einen derartigen Nachweis erbringt, den Lenkungszweck der Eindämmung der Haltung bestimmter Hunderassen verlieren würde. Die Begrenzung der Zahl der nach Rasemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können. Der steuerliche Lenkungszweck, Hunde bestimmter Rassen in ihrer Population im Gemeindegebiet generell zurückzudrängen, greife mithin unabhängig davon, ob im Einzelfall Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und den bestandenen Wesenstest des Hundes gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen.

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Hundesteuer – Keine erdrosselnde Wirkung bei einer Höhe von 492 €

Montag, 8. März 2010

Die Begrenzung einer erhöhten Hundesteuer findet sich unter Umständen nach der sog. erdrosselnden Wirkung einer solchen Steuer. Die erhöhte Steuer soll kein mittelbares Verbot der Haltung der betroffenen Hunde bedeuten. Das VG Aachen hat in seinem Urteil vom 26.11.2009 (Az: 4 K 1077/09) in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein derartiges – mittelbares – Verbot erst dann vorliege, wenn die Steuer in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde gleichkomme. Davon könne in Anbetracht der Höhe der Steuersätze von jährlich 492 € nicht ausgegangen werden. Mit einer derartigen Höhe werde nicht ein derartiges Ausmaß erreicht, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese finanzielle Belastung zu den sonstigen Aufwendungen wie den Unterhaltungskosten in Beziehung gesetzt werde, die das Halten eines Hundes notwendigerweise nach sich ziehe. Die Steuer bewirke jedenfalls nicht, die Haltung von gefährlichen Hunden unmöglich zu machen. Selbst wenn aber der Steuersatz im Einzelfall jemanden abhalten würde, einen gefährlichen Hund zu halten, so würde die erhöhte Besteuerung gerade ihren Lenkungszweck erfüllen.

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