Artikel-Schlagworte: „NHundG“
Freitag, 7. Mai 2010
Nach einer längeren Funkstille scheint in Niedersachsen eine Änderung des Hundegesetzes (NHundG) in Planung zu sein. Nach Medienberichten scheinen folgende Punkte diskutiert zu werden:
- Chippflicht
- Nachweis von Kompetenz zum Halten und Führen eines Hundes bei der Anschaffung eines Hundes
- Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Die sogenannte 20/40-Regelung (ähnlich wie im Hundegesetz NRW) wird nach den Berichten nicht mehr im Entwurf vorhanden sein, der sich in der Ressortabstimmung mit anderen Ministerien befinden soll. Der Entwurf der Gesetzesänderung soll vor der Sommerpause im Juni in den Landtag eingebracht werden.
Über zukünftige Änderungen werden Sie informiert. Hier findet sich ein Bericht über geplante Änderungen. In diesem Zeitungsartikel wird ebenfalls über die geplante Regelung und die Reaktion von Hundehaltern berichtet.
Schlagworte:20/40, Änderung, Chippflicht, Hundeführerschein, Hundegesetz Niedersachsen, NHundG
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Dienstag, 16. März 2010
Das Verwaltungsgericht Stade in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) entschieden, dass das NHundG keine spezielle Rechtsgrundlage für die Überprüfung einer Feststellung der Gefährlichkeit nach dem NHundG enthält. Falls der Hundehalter eine Feststellung der Gefährlichkeit (Verwaltungsakt) rechtskräftig werden lässt, so schließt das NHundG allerdings den Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG nicht aus. In Betracht komme allein ein möglicher Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sowie ein Anspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. 48, 49 VwVfG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Im Fall des VG Stade wurde dieser Anspruch verneint.
Schlagworte:Aufhebung, Feststellung, Gefährlichkeit, NHundG
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Samstag, 13. März 2010
Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes beruht in Niedersachsen auf auf § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG. Das VG Stade hat in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) hierzu angemerkt, dass die Behörde aufgrund dieser Rechtsgrundlage die Gefährlichkeit eines Hundes feststelle, wenn aufgrund von Tatsachen der bloße Verdacht bestehe, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Im vorliegenden Fall beruhe der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes maßgeblich darauf, dass der Hund ohne erkennbaren Anlass einen Fußgänger in das Gesicht gebissen habe. Der Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes aufgrund dieses Vorfalls wird nach Ansicht des Gerichts durch die Vorlage verschiedener Wesensteste, durch eine angeblich positive Entwicklung des Hundes durch intensives Training sowie den Zeitablauf von über 3 Jahren, ohne dass es zu weiteren Beißvorfällen gekommen wäre, nicht in Frage gestellt.
Schlagworte:Beißvorfall, Gefahrenverdacht, NHundG, Niedersachsen, Training, Wesenstest, Zeitablauf
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Donnerstag, 11. März 2010
Nach der Konzeption von § 9 Satz 1 NHundG soll ein Hundehalter mit einem Wesenstest nach § 9 Satz 1 NHundG die Fähigkeit seines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nachweisen können. Das VG Stade hat in seinem Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) insoweit ausgeführt, dass ein derartiger Nachweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NHundG nur eine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes darstelle. Ein positives Gutachten soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht dazu führen, dass die Erlaubnispflicht als solches entfalle und damit auch die Gefährlichkeit des Hundes als widerlegt gelten könne. Selbst für den Fall, dass der Wesenstest nicht nur die Fähigkeit zu einem sozialverträglichen Verhalten des Hundes nachweist, sondern darüber hinaus deutlich macht, dass schon keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche und nicht nur vermutete Gefährlichkeit des Hundes besteht, habe die zuständige Behörde nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit lediglich zu prüfen, ob sie den nach § 11 Abs. 2 NHundG generell geltenden Leinenzwang nach einer gewissen Zeit ganz oder teilweise aufhebt (unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2005 – 11 ME 92/05). Eine erneute Überprüfung einer bestandskräftigen Feststellung der Gefährlichkeit sei in diesen Fällen nicht angezeigt.
Schlagworte:Gefährlichkeit, NHundG, Wesenstest
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Donnerstag, 11. März 2010
Das Verwaltungsgericht Stade hat im Urteil vom 24.02.2010 (Az: 1 A 77/09) Konkretisierungen an die Anforderungen der Sachkunde nach § 8 NHundG beschrieben. Das Gericht führte aus, dass Rechtsgrundlage für die Erteilung einer notwendigen Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes § 5 Abs. 1 NHundG ist. Danach sei die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn der Hundehalter unter anderem die erforderliche Sachkunde besitzt. Nach § 8 NHundG habe den Nachweis der erforderlichen Sachkunde erbracht, wer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich darauf verzichtet, die Anforderungen und das Verfahren zur Feststellung der Sachkunde näher zu konkretisieren und sich dafür ausgesprochen, die Auslegung des Begriffes „Sachkunde“ der Behörde zu überlassen (unter Hinweis auf die Landtagsdrucksache 14/4006, S. 9). Der Hundehalter könne grundsätzlich seine Sachkunde gegenüber der Behörde auf verschiedene Weise belegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers könne ein Hundehalter die Sachkunde etwa bei Fachverbänden, in speziellen Hundeschulen oder sonstigen Lehrgängen erwerben, die nach anerkannten Kriterien arbeiten. Neben den theoretischen Kenntnissen, (so etwa über das Verhalten eines Hundes gegenüber anderen Hunden oder zu den Grundlagen der konsequenten Hundeerziehung und Ausbildung) sollten in den Lehrgängen auch praktische Fähigkeiten zum Führen eines Hundes, z.B. zur Erteilung von eindeutigen Befehlen, Gehorsamsübungen und Erkennen von Gefahrenmomenten erlernt werden (unter Hinweis auf die Landtagsdrucksache 14/4006, S. 9). Nach den Durchführungshinweisen zum NHundG vom 10. März 2003 würden als sachkundig im Sinne des § 8 NHundG u.a. Personen angesehen werden, die mit ihrem Hund erfolgreich eine Hundeausbildung, z.B. eine Begleithundprüfung nach den Richtlinien des VDH e.V. absolviert haben. Ausreichend sei auch der Nachweis der Teilnahme an einer von den zuständigen Behörden als gleichwertig mit den Regelungen des VDH e.V. anerkannten Hundeausbildung der in der Anlage 1 zu den Durchführungsvorschriften aufgeführten Hundeschulen. Ein Sachkundenachweis im Sinne des § 8 NHundG setze voraus, dass der Hundehalter praktische Fähigkeiten zum Führen eines Hundes in der Freifolge belegen kann. Anhaltspunkte für den Umfang der nachzuweisenden Fähigkeiten und Kenntnisse in diesem Sinne biete die Prüfungsordnung des VDH e.V. für die Begleithundeprüfung (Stand: 1. Januar 2004), die verschiedene Übungen in der Freifolge zwingend vorschreibt. Das Absolvieren der Prüfungen in der Freifolge sei zwingend notwendig.
Schlagworte:Begleithundeprüfung, Freifolge, Hundeschule, NHundG, Wesenstest
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Montag, 1. März 2010
Ein nach Maßgabe des NHundG gefährlicher Hund muss an einer Leine geführt werden. Die Feststellung der Gefährlichkeit geschieht durch eine feststellende Entscheidung der zuständigen Behörde. Hierfür reicht zunächst ein auf Tatsachen begründeter Verdacht aus. Daher muss nach dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 12.05.2005 (Az: 11 ME 92/05) die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überprüfen, ob der nach § 11 Abs. 2 NHundG generell bestehende Leinenzwang nach einer gewissen Zeit ganz oder teilweise aufgehoben wird. Grundlage hierfür ist, dass als Eingriffsschwelle nach der Wertung des NHundG bereits der auf Tatsachen begründete Verdacht der Gefährlichkeit ausreiche, die Eingriffsschwelle daher niedrig sei. Wenn der Wesenstest ein sozialverträgliches Verhalten des Hundes ergibt und darüber hinaus deutlich werde, dass kein Hinweis auf eine tatsächlich vorhandene und nicht nur vermutete Gefährlichkeit besteht, so müsse die stufenweise Aufhebung des Leinenzwangs geprüft werden.
Schlagworte:Aufhebung Leinenzwang, Feststellung, Gefährlichkeit, Leinenzwang, NHundG, Verdacht, Wesenstest
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Montag, 1. März 2010
Die Feststellung eines Hundes erfolgt durch die zuständige Behörde als feststellender Verwaltungsakt. Dieser muss hinreichend bestimmt sein (§ 37 VwVfG). Das VG Lüneburg hat die Formulierung „Ihr Hund wird somit als „gefährlicher Hund“ im Sinne des § 3 NHundG eingestuft“ mit Beschluss vom 07.06.2004 (Az: 6 B 73/04) als hinreichend bestimmt angesehen. Zwar sei der feststellende Teil nicht an den Anfang der Verfügung gestellt worden. Durch einen Fettdruck und den Hinweis auf die Rechtsfolgen sei der Inhalt der Verfügung (noch) als hinreichend deutlich.
Schlagworte:Bestimmtheit, Gefährlichkeit, NHundG, Verwaltungsakt
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