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Vorübergehendes Einführen gefährlicher Hunde nach Deutschland

Dienstag, 13. April 2010

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 4.12.2004 (Aktenzeichen 1 L 912.09) entschieden, dass es sich nicht um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt eines gefährlichen Hundes in Deutschland handelt, wenn sich dieser Hund auf Dauer 2-3 Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufhält.

Kern der Auseinandersetzung war die Vorschrift des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO, wonach gefährliche Hunde vorübergehend in das Inland verbracht oder eingeführt werden dürfen, sofern sie sich zusammen mit einer Begleitperson, die ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, nicht länger als vier Wochen im Inland aufhalten werden. Die Klägerin hatte sich auf diese Vorschrift mit der Begründung berufen, dass ihr Hund jeweils nur für einige Tage nach Berlin verbracht werde und sie sich insgesamt pro Jahr weniger als sechs Monate in Berlin aufhalten. Außerhalb der Ferienzeit verbringen sie durchschnittlich 2-3 Tage die Woche bei ihrem Lebensgefährten in Berlin. Das Gericht führte aus, dass die Vorschrift ihrem Wortlaut nach so auszulegen sei, dass sie sich auf einen zusammenhängenden Aufenthalt von weniger als vier Wochen beziehe. Gleichwohl gelte die Ausnahmevorschrift nur für ein vorübergehendes Verbringen eines gefährlichen Hundes ins Inland. Diesem Tatbestandsmerkmal komme eine eigenständige Bedeutung zu. Es handele sich nicht um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt, wenn der gefährliche Hund sich auf Dauer 2-3 Tage pro Woche und damit insgesamt etwa ein Drittel des Jahres in Deutschland aufhält. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift, dass ein vorübergehendes Verbringen ins Inland auch dann nicht vorliegen soll, wenn ein Hund regelmäßig für kürzere Zeiten nach Deutschland verbracht wird, sich in die geplanten Aufenthalte insgesamt aber auf einen Zeitraum von deutlich mehr als vier Wochen pro Jahr summieren, sei nach dem Zweck des Gesetzes und der Verordnung geboten. Das generelle Einfuhrverbot in § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG beruhe darauf, dass die betroffenen Tiere nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen einem unbedingten Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass das Verbringen der Tiere in das Inland praktisch zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt sei. Ausnahmen von diesem Verbot sollen sich auf das beschränken, was auf Grund internationaler Verpflichtungen oder aus praktischen Gründen erforderlich ist. Gedacht sei nach der Gesetzesbegründung insbesondere an die Durchfuhr, einen Reiseverkehr oder an Hunde in Begleitung von Personen, die über diplomatischen Status verfügen. Die Ausnahmen dienten nicht einem gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Halter und der Allgemeinheit. Vielmehr seien Ausnahmen von einem generellen Einfuhrverbot lediglich vorgesehen, um eine Durchfuhr und kurzzeitige Besuchsaufenthalte zu ermöglichen und den Privilegien von Diplomaten Rechnung zu tragen. Das generelle Haltungsverbot für diese Hunderassen würde unterlaufen, wenn Bürger aus anderen EG-Mitgliedstaaten, die sich in Berlin aufhalten, den gefährlichen Hund insgesamt für mehrere Monate pro Jahr und das auf unbestimmte Zeit nach Berlin verbringen könnten. Dies gelte unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit des Hundes.

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Hundesteuer – Keine erdrosselnde Wirkung bei einer Höhe von 492 €

Montag, 8. März 2010

Die Begrenzung einer erhöhten Hundesteuer findet sich unter Umständen nach der sog. erdrosselnden Wirkung einer solchen Steuer. Die erhöhte Steuer soll kein mittelbares Verbot der Haltung der betroffenen Hunde bedeuten. Das VG Aachen hat in seinem Urteil vom 26.11.2009 (Az: 4 K 1077/09) in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass ein derartiges – mittelbares – Verbot erst dann vorliege, wenn die Steuer in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen einem Verbot der Haltung gefährlicher Hunde gleichkomme. Davon könne in Anbetracht der Höhe der Steuersätze von jährlich 492 € nicht ausgegangen werden. Mit einer derartigen Höhe werde nicht ein derartiges Ausmaß erreicht, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen werde. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese finanzielle Belastung zu den sonstigen Aufwendungen wie den Unterhaltungskosten in Beziehung gesetzt werde, die das Halten eines Hundes notwendigerweise nach sich ziehe. Die Steuer bewirke jedenfalls nicht, die Haltung von gefährlichen Hunden unmöglich zu machen. Selbst wenn aber der Steuersatz im Einzelfall jemanden abhalten würde, einen gefährlichen Hund zu halten, so würde die erhöhte Besteuerung gerade ihren Lenkungszweck erfüllen.

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