Artikel-Schlagworte: „Wachhund“

Erhöhte Hundesteuer für einen Dobermann

Montag, 12. April 2010

Nach dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2007 (Aktenzeichen 9 S 72.06) ist die erhöhte Besteuerung für einen Dobermann rechtmäßig. Der Satzungsgeber dürfe die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen oder Gruppen von Hunden anknüpfen und dabei die Rasse Dobermann einbeziehen. Nach § 8 Abs. 3 der brandenburgischen Hundehalterverordnung zähle die Rasse Dobermann zu den Hunderassen, deren Gefährlichkeit widerlegbar vermutet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne der Satzungsgeber, der als gefährlich anerkannte Hunde wegen ihrer potentiellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, zulässigerweise auf Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung zurückgreifen. Dies gelte auch insoweit, als der erhöhte Steuertarif nicht nur für “klassische” Hunde gilt, sondern auch für andere Rassen, die bestimmte abstrakte Gefährlichkeitsmerkmale erfüllen, selbst wenn sie den Gebrauchs- und Wachhunden zugerechnet werden.

Ob die einzelnen Hunderassen wie zum Beispiel die Rasse Dobermann in die Rasseliste der Hundesteuersatzung übernommen werden, richtet sich nach der Begründung des Gerichts nach dem Grad ihrer objektiven Gefährlichkeit. Die höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden lasse sich auf den sachlichen und einleuchtenden Grund zurückführen, das diesen Hunden – wie auch der Rasse Dobermann – wegen ihres Gewichts und/oder ihrer Beißkraft sowie ihres Beißverhaltens im allgemeinen eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen wird, die es rechtfertige, die Population solcher Hunde möglichst zurückzudrängen.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Satzungsgeber mit der erhöhten Besteuerung den Lenkungszweck der Eindämmung bestimmter Hunderassen verfolgen darf. Die Kommune könne mit der Hundesteuersatzung den Lenkungszweck verfolgen, diejenigen Hunderassen aus dem Gemeindegebiet zurückzudrängen, die durch ihre Zucht oder sonstige in der Hundesteuersatzung aufgeführten Umstände ein erhöhtes Risiko zur Entwicklung gefährlichen Verhaltens aufweisen. Es handele sich insoweit um die Verfolgung eines zulässigen Nebenzwecks, der auch nicht den Regelungen des Ordnungsrechts der Hundehalterverordnung zuwiderläuft. Vielmehr ergänze der durch die erhöhte Hundesteuer verfolgte Lenkungszweck der Hundesteuersatzung die landesrechtlichen Bestimmungen über die Haltung und Führung von Hunden.

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Hundesteuerpflicht für Wachhunde

Mittwoch, 31. März 2010

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 14.11.2002 (Aktenzeichen: 4 K 402/00) entschieden, dass eine Hundesteuerpflicht besteht für Hunde, die nur aus Anlass der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes gehalten werden. Eine Befreiung von der Hundesteuerpflicht könne nur bestehen für Hunde, die ausschließlich der Erzielung von Einkommen dienen.

Die entsprechende Ausnahmebestimmung in der Hundesteuersatzung wurde durch das Gericht so ausgelegt, dass nur solche Hundehaltungen von der Steuererhebung ausgenommen sein sollen, die nicht Gegenstand einer Aufwandsteuer sein können, also nicht den Zwecken persönlicher Lebensführung dienen, sondern ausschließlich der Erzielung von Einkommen. Dies seien Fälle, in denen der betreffende Hund unmittelbar Mittel zur Einkommenserzielung ist, wie zum Beispiel ein Artistenhund. Der Hund müsse objektiv zu Erzielung von Einkommen unbedingt erforderlich sein und nicht nur aus Anlass der Ausübung des Berufes oder des Gewerbes. Ein Wachhund für einen Gewerbebetrieb oder für eine Lagerhalle falle nicht hierunter.

Die Tätigkeit des Klägers als Landwirt im Nebenerwerb falle nicht unter die Ausnahmebestimmung. Hierfür sei nicht unbedingt die Haltung eines Hundes erforderlich.

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Hundesteuerermäßigung für Wachhunde nur bei ausreichender Entfernung zum nächsten Gebäude

Montag, 15. März 2010

Das Verwaltungsgericht Trier hatte über die Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung zu entscheiden, in der die Ermäßigung der Hundesteuer für Wachhunde davon abhängig gemacht hatte, dass das zu bewachende Gebäude von dem nächsten bewohnten Gebäude in einer Entfernung von mehr als 200 Metern liegt, da nur dann der Wachhund zur Bewachung erforderlich sei. Mit Beschluss vom 21.01.2010 (Az: 2 K 574/09 TR) hat das Gericht entschieden, dass diese Regelung rechtmäßig ist. Der Satzungsgeber verfüge bei der Schaffung von Ausnahmetatbeständen im Abgabenrecht über ein weites Ermessen. Bei Massenerscheinungen, hier der Steuererhebung, sei eine Pauschalierung zulässig. Eine Bindung des Satzungsgebers bestehe nur durch das Willkürverbot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es komme nicht darauf an, ob der Satzungsgeber die beste und zweckmäßigste Lösung gefunden habe. Das Gericht hat die einschränkende Ausnahmebestimmung nicht beanstandet. Es sei nicht zu kritisieren, dass der Satzungsgeber erst bei einem Abstand von 200m zu anderen bewohnten Gebäuden von einem besonderen Bewachungsbedarf durch den Hund ausgegangen war. Es handele sich um ein vergleichsweise leicht zu bestimmendes Kriterium, welches nicht offensichtlich ungeeignet sei. Näher wohnende Personen seien grundsätzlich eher in der Lage, Wahrnehmungen zu machen und helfend einzugreifen. Eigenschaften der Nachbarn (wie deren Schutzbedürftigkeit) würden insoweit keine Rolle spielen, da sich eine objektive Schutzbedürftigkeit hieraus nicht ableiten lasse.

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